Anlage zu Eigenurkunde

  • Leider tauchen manchmal immer neue Probleme auf. Auf eine Zwischenverfügung wegen mangelnder Bestimmtheit der Ausübungsfläche einer Dienstbarkeit reicht der Notar eine Eigenurkunde ein ("Die Ausübungsstelle ergibt sich aus der beigefügten beglaubigten Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis...) sowie eine durch die Stadt beglaubigte Abschrift einer Eintragung im Baulastenverzeichnis nebst Lageplan, in der die Ausübungsfläche hinreichend gekennzeichnet ist, als Anlage zur Baulast. Müssen diese Unterlagen -wie bei einer Unterschriftsbeglaubigung- mit der Eigenurkunde verbunden werden? Nach Meikel/Hertel, 10. Auflage, Rn. 359 zu § 29 GBO ist das Beurkundungsgesetz auf Eigenurkunden nicht anwendbar.:confused:

  • Die notarielle Eigenurkunde ist öffentliche Urkunde i. S. des § 415 ZPO (s. DNotI-Report 17/1998, 169 mwN). Ihre Errichtung ist durch die Beurkundungstätigkeit des Notars ausgelöst worden und ergänzt diese (OLG Frankfurt/Mai, Beschluss vom 11.1.2001 – 20 W 255/2000 = MittBayNot 2001, 225 mit Anm. Reithmann). Für die notarielle Eigenurkunde ist zwar keine grundlegende gesetzliche Form vorgeschrieben. Wird jedoch davon ausgegangen, dass die Urkunde die Ergänzung zur Beurkundung darstellt, dann wüsste ich nicht, weshalb § 44 BeurkG nicht anwendbar sein sollte. Schließlich wird auch für die Urkunde nach § 415 ZPO davon ausgegangen, dass eine formgerechte Urkunde nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Seiten mit Schnur und Prägesiegel verbunden sind. Das Gutachten im DNotI-Report 4/2014, 27 ff führt dazu aus:

    „Nach Ansicht von Schreiber (in: MünchKommZPO, 4. Aufl. 2012, § 415 Rn. 21) sind jedoch nur formgerechte Urkunden öffentliche Urkunden i. S. v. § 415 ZPO, wobei zu den Voraussetzungen der öffentlichen Urkunde auch die Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel gehöre. Diesen Standpunkt vertritt ebenso das OLG Schleswig (DNotZ 1972, 556): Wenn mehrere Bogen einer Ausfertigung nicht durch Schnur und Siegel, sondern durch Klebestreifen miteinander verbunden seien, sei die Urkunde nicht „in der vor geschriebenen Form“ i. S. d. § 415 ZPO aufgenommen.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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