Wer kann bei der Berechnung nach rechtlichen Hinweis des Richters helfen???
Sachverhalt:
4 Kläger (eine Familie, alle erteilen den gleichen Auftrag).
Sie fordern im Klageantrag nur die Klagesumme (Entschädigung für erhebliche Flugverspätung) in Höhe von 1600,- EUR ("Die Beklagte wird verurteilt, 1600 EUR nebst Zinsen..zu zahlen." ) sowie Erstattung bzw. Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Darauf ergeht der folgende rechtliche Hinweis des Richters:
"Unklar ist, an wen die Beklagte nach der Verurteilung den Betrag von 1.600,00 EUR zahlen soll. Dem Sachantrag zu 1. ist das nicht zu entnehmen. Jedenfalls steht der Betrag nicht allen Klägern gemeinsam zu, sondern jedem nur 400,00 EUR."
Soweit, so klar. Klageantrag müsste umgestellt werden.
Jetzt kommt das äußerst Komplizierte. Wie hoch ist der Kostenerstattungsanspruch/Freistellungsanspruch der Kläger für die vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltsgebühren?
Der Richter weist darauf hin:
"Jeder Kläger hat entsprechend seiner eigenen Haftung einen Freistellungsanspruch nur für die allein durch Ausführung seines Auftrags entstandenen Kosten, mithin nicht in Bezug auf die Gesamtkosten (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage, VV-Nr. 1008, Rn. 267). Zudem ist klar, dass die Beklagte insgesamt nicht mehr schuldet, als die Prozessbevollmächtigten der Kläger von ihnen in der Summe verlangen können (§ 7 Abs. 1 und 2 S. 2 RVG; vgl. Müller-Rabe, a.a.O.,Rn. 266.) Aus § 7 RVG ergibt sich, dass man zunächst die Gesamtvergütung nach dem nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert und anschließend die Teilvergütung berechnen muss, für die der einzelne Auftraggeber aufgrund seines persönlich erteilten Auftrags, soweit er sich mit dem Auftrag der übrigen Auftraggeber deckt, haftet. Danach müssen beide Summen miteinander verglichen werden. Die für die Berechnung der Gesamtvergütung vorzunehmende Erhöhung nach § 2 RVG i.V.m Anlage 1 VV-Nr. 1008 bleibt für die Berechnung der von dem einzelnen Auftraggeber geschuldeten Vergütung außer Betracht (vgl. Hartmann, Peter, Kostengesetze, 35. Auflage, § 7 RVG, Rn. 30,31). Allerdings ist im beschriebenen Fall bei der Berechnung der Vergütung, die jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt allein schuldet, als Gegenstandswert auch der gesamte zugrundezulegen (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.0., VV-Nr. 1008, Rn. 266).
Die Parteien haben sich verglichen. Im Vergleich wurde vereinbart: "Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten trägt die Beklagte."
Sind die Kosten laut Antrag festzusetzen?:
1. außergerichtliche Kosten
[TABLE='width: 544']
Gegenstandswert: 400,00 €
[/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
[/td][td][/td][td]58,50 €
[/td][/tr][tr][td]Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
[/td][td][/td][td]11,70 €
[/td][/tr][tr][td]Nettobetrag
[/td][td][/td][td]70,20 €
[/td][/tr][tr][td]19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe: 83,54 €
[/td][td][/td][td]13,34 €
[/td][/tr][tr][td]
[TABLE='width: 544']
2. gerichtliches Verfahren
[/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG
[/td][td][/td][td]45,00 €
[/td][/tr][tr][td]1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
[/td][td][/td][td]58,50 €
[/td][/tr][tr][td]Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
[/td][td][/td][td]11,70 €
[/td][/tr][tr][td]1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG
[/td][td][/td][td]58,50 €
[/td][/tr][tr][td]abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,65
[/td][td][/td][td]-29,25 €
[/td][/tr][tr][td]Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
[/td][td][/td][td]20,00 €
[/td][/tr][tr][td]Nettobetrag
[/td][td][/td][td]164,45 €
[/td][/tr][tr][td]19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
[/td][td][/td][td]31,25 €
[/td][/tr][tr][td]Summe
[/td][td][/td][td]195,70 €
[/td][/tr]
[/TABLE]
[/TABLE]
gesamt: 279,24 €
279,24 € x 4 Kläger =1.116,96 €
VIELEN, VIELEN DANK FÜR EURE HILFE!!!