Hallo zusammen,
habe folgenden Fall auf dem Tisch liegen.
Meine Betroffene ist im Heim. Eine Rückkehr in die Wohnung ist ausgeschlossen.
Sie hat an 1/2 Anteil an einem Erbbaurecht das Nießbrauchsrecht. Laut Übergabevertrag aus dem Jahr 1999 gelten für dieses die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon wurde noch geregelt, dass die Berechtigtenseite alle Lasten des 1/2 Anteils am Erbbaurecht, die sonst der Erbbauberechtigte zu tragen hätte,z.B Kosten für Ausbesserungen und Erneuerungen, alle außerordentlichen Lasen und auch die Tilgungslasten, zu tragen hat.
Das Nießbrauchstrecht wurde im Gutachten mit 54.000 Euro bewertet. Bei der bewertung des Nießbrauchs wurden Abschläge im Hinblick auf die oben beschriebene Lastentragung gemacht.
Da das Barvermögen der Betroffenen so ziemlich aufgebraucht ist, kam der Betreuer nun auf die Idee den Nießbrauch zu "verkaufen".
Ein Verkauf des Nießbrauchs ist ja bekanntlich nicht möglich.
Es läuft also auf eine Nießbrauchsausübung gem. § 1059 BGB gegen Zahlung von 54.000 Euro hinaus. Potentieller Ausübender ist vorhanden.
Nun meine Fragen hierzu:
1) Ist es möglich, bei der Überlassung der Nießbrauchsausübung an den Dritten, auch die Lastenübernahme an diesen zu übertragen oder hat meine Betroffene weiterhin zwingend die Lasten nach § 1047 BGB zu tragen ? Find im Palandt hierzu nichts.
2) Falls meine Betroffene weiterhin die Lasten zu tragen hat und diese nicht an den Drittausübenden übertragen werden können, wäre doch zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung des Nießbrauchs Abschläge im Hinblick auf die Lastentragung gemacht wurden. Heisst folglich, dass der Nießbrauch mehr als die 54.000 Euro wert ist, wenn Sie weiterhin die Lasten trägt ? (Dritter übt aus und zahlt keine Lasten) (Meine Betroffene übt nicht mehr aus und zahlt Lasten).
3) Mehr Feststellung als Frage: Der Eigentümer muss der ganzen Geschichte nicht zustimmen.?.?
Hoffe konnte den Fall einigermaßen klar schildern
Grüße