Hallo! Ich komme eigentlich aus der Inso, aber vielleicht könnt ihr mir helfen.
Ich münz meinen Fall mal auf die Vollstreckung um. Ich hoffe, das gelingt mir!
Lohn ist gepfändet und Arbeitgeber zahlt Abfindung an Schuldner auf dessen Konto aus. Schuldner stellt Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO mit der Begründung, er benötigt Abfindung zur Zahlung Lebensunterhalt etc. Es erfolgt Zurückweisung, weil die Auffassung vertreten wird, es bestünde kein Rechtschutzbedürfnis (Schuldner hat ja die Abfindung erhalten, die er ja gerne wollte und aufgrund einer Besonderheit in der InsO kann er auch auf dem Konto darauf zugreifen).
Gläubiger fordert Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung auf, da diese ja von der Pfändung umfasst ist. Arbeitgeber zahlt an Gläubiger und fordert Abfindung von Schu zurück. Jetzt stellt Schu nochmals Antrag nach § 850 i ZPO.
Was würdet ihr tun? Offensichtlich will der Schu eine Rechtfertigung haben, dass ihm das Geld nach § 850 i ZPO zugestanden hätte, damit er es nicht zurückzahlen muss.