Ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch.
Die Betreute hat von ihrem verstorbenen Lebensgefährten ein Wohnrecht vermacht bekommen. dieses Recht wurde nie im Grundbuch eingetragen . Nun lebt die Betreute im Heim und die Betreuerin möchte für sie auf das Wohnrecht verzichten ,da die laufenden kosten der Wohnung nicht mehr getragen werden können und das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt wird.
Die Erben des Lebensgefährten sind bereit 1800,00 € zu zahlen.
Die Betreuerin beantragt jetzt sie Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Ich konnte bisher nichts finden ,wonach eine Genehmigung erforderlich ist.
Verzicht auf ein nicht eingetragenes Wohnrecht
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B.Mann -
28. August 2014 um 09:38
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Wenn das Vermächtnis tatsächlich ein dingliches Wohnungsrecht zum Gegenstand hatte, greift § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Verfügung über eine Forderung zur Begründung eines Grundstücksrechts), ansonsten § 1812 BGB.
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Tja, der gute alte 1812er wird allzu oft nur mit Bankgeschäften in Verbindung gebracht .
Eine Ausnahme nach § 1813 BGB ist vorl. nicht gegeben und wäre nur bei befreiter Betreuerin vorhanden. -
Interessant in diesem Zusammenhang OLG Schleswig FamRZ 2014, 1404 (LS) = openJur 2014, 1236 (auch zur Tragung der Verbrauchskosten):
Ist dem Vermächtnisnehmer das Recht zugewendet, eine Immobilie bis zu seinem Ableben mietfrei zu bewohnen, kann die Auslegung ergeben, dass nicht nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, sondern ein dingliches Wohnungsrecht zugewendet sein soll.
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