Detaillierte Angabe des Drittschuldner im Pfüb - Zustellung

  • Frage an die Damen und Herren Gerichtsvollzieher:

    Mein hiesiges Amtsgericht hat zwecks Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses moniert, dass bei Angabe eines Drittschuldners in Form einer GmbH nun immer zwingend der Geschäftsführer anzugeben sei. Habe daher telefonisch nachgefragt und bekam zur Antwort:

    Das sei auf diverse Beschwerden der hiesigen Gerichtsvollzieher zurückzuführen. Diese hätten angegeben, dass sie immer wieder Schwierigkeiten bei der Zustellung an GmbHs hätten, weil sie nie wüssten, wer der gesetzliche Vertreter ist.

    Kann ich ja im Hinblick auf § 170 II ZPO nachvollziehen, aber: eine Zustellung an den "Leiter" ist ausreichend. Der muß aber nicht identisch mit dem Geschäftsführer sein. Und woher weiß der Gerichtsvollzieher dann, wer der Leiter ist? Geschweige denn, dass der Gerichtsvollzieher tatsächlich bei Angabe des Geschäftsführers z. B. bei einer Zustellung an die Robert Bosch GmbH jedesmal zum CEO Volkmar Denner rennt. Im gleichen Pfüb-Antrag hatte ich auch bei einer Bausparkasse und einer Bank gepfändet. Bei diesen müsse man den gesetzlichen Vertreter aber nicht angeben, weil: da gehe man einfach an den Schalter... :confused::confused::confused:

    Kann das sein? Oder gibts noch andere rechtliche Gründe?

  • Also ich würde mich beim Vollstreckungsgericht nicht beschweren, wenn der Geschäftsführer nicht namentlich bezeichnet ist.

    Bei den GmbH´s stellt man eh meist an den Sachbearbeiter zu, der für die Lohnabrechnung zuständig ist. Bei Banken am Schalter und nicht an den Bankdirektor persönlich und bei Behörden oder Körperschaften meist an den Mitarbeiter in der Poststelle.

    Und die meisten Gerichtsvollzieher kennen doch ihre Drittschuldner und wissen, wo sie was zustellen müssen, egal wer als ges. Vertreter drinsteht.

  • Vielleicht hilft dir Stöber, Forderungspfändung, Rz 517 ff weiter.

    Danach muß immer zweifelsfrei und zuverläßig erkennbar sein, wer Drittschuldner ist, aber eine Inhaberangabe oder ähnliches (Rz 520) ist nicht erforderlich.

    hier im Forum findest du auch einiges über die Suche "Drittschuldnerbezeichnung"

    z. B. dieses

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Also meines Erachtens ist die Angabe des GF bzw. des Vertreters nicht notwendig.

    1. Kann der GV vor Ort fragen, wenn eine ZU an den Vertreter nötig ist.
    2. Kann der GV in Handelsregister schauen.
    3. In vielen Fällen haben die Firmen einen Lohnbuchhaltungssachbearbeiter vor Ort, an den unproblematisch zugestellt werden kann.
    4. Bei grossen Firmen bzw. bei Banken, bezweifele ich, dass der GV an den Vorstand o.ä. zustellt ;)

    MFG

    Blacky

  • Ich komme mal mit einer Parallelbetrachtung:

    u.a. nach BGH, Urteil vom 22.05.1989 - II ZR 206/88 ist die Nennung der gesetzlichen Vertreter bei der Zustellung einer Klageschrift nicht erforderlich. Ausreichend sind Formulierungen wie "XY GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer" oder "Z-AG, vertreten durch den Vorstand". Spätenstens seitdem werden in Klagen auch diese Namen dieser Organe nicht mehr genannt. Warum sollte dann für die Zustellung eines PfÜB ein größerer Formalismus gelten als für die Klage selbst?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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