Frage an die Damen und Herren Gerichtsvollzieher:
Mein hiesiges Amtsgericht hat zwecks Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses moniert, dass bei Angabe eines Drittschuldners in Form einer GmbH nun immer zwingend der Geschäftsführer anzugeben sei. Habe daher telefonisch nachgefragt und bekam zur Antwort:
Das sei auf diverse Beschwerden der hiesigen Gerichtsvollzieher zurückzuführen. Diese hätten angegeben, dass sie immer wieder Schwierigkeiten bei der Zustellung an GmbHs hätten, weil sie nie wüssten, wer der gesetzliche Vertreter ist.
Kann ich ja im Hinblick auf § 170 II ZPO nachvollziehen, aber: eine Zustellung an den "Leiter" ist ausreichend. Der muß aber nicht identisch mit dem Geschäftsführer sein. Und woher weiß der Gerichtsvollzieher dann, wer der Leiter ist? Geschweige denn, dass der Gerichtsvollzieher tatsächlich bei Angabe des Geschäftsführers z. B. bei einer Zustellung an die Robert Bosch GmbH jedesmal zum CEO Volkmar Denner rennt. Im gleichen Pfüb-Antrag hatte ich auch bei einer Bausparkasse und einer Bank gepfändet. Bei diesen müsse man den gesetzlichen Vertreter aber nicht angeben, weil: da gehe man einfach an den Schalter...
Kann das sein? Oder gibts noch andere rechtliche Gründe?