Streitwert Löschung Erbaurechtsübertragungsvormerkung

  • Hey Ihr, ich liebe Streitwertberechnungen :)

    Weiß einer von euch, wie sich der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Vormerkung betr. ein Erbbaurecht berechnet? Bei Löschung eines eingetragenen Erbbaurechts wohl 80 % des Grundstückwerts; hier aber geht es um die Klage auf Löschung der Vormerkung :(

    Vielen Dank und LG

    Julinda

  • Da gibt's keinen feststehenden Wert, sondern er ist nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen für jeden Einzelfall zu bestimmen. Für Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung beispielsweise wird i. d. R. von 25 % des Grundstückswertes ausgegangen (OLG Nürnberg, Beschluß v. 21.01.1977 - 3 W 6/77, NJW 1977, 857 = AnwBl 1977, 251; OLG Frankfurt, Beschluß v. 18.01.1983 - 1 W 53/82, AnwBl 1983, 174; BGH, Beschluß v. 14.02.1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654 = MDR 1973, 210 = Rpfleger 1973, 210 = LM Nr. 47 zu § 3 ZPO).

    Bei Geltendmachung von Heimfallansprüchen gegenüber einem Erbbaurecht (und damit der Zustimmung der Löschung der Erbbaurechtsauflassungsvormerkung) bestimmt sich der Wert dagegen grundsätzlich nach dem Wert des Gebäudes und des Erbbaurechts, welches nach § 9 ZPO mit dem 25-fachen Jahreserbbauzins anzusetzen ist (OLG Nürnberg, Beschluß v. 23.05.1989 - 4 W 903/89, JurBüro 1992, 52; OLG Frankfurt, Beschluß v. 17.10.1983 - 1 W 39/83, JurBüro 1985, 278).

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