Der Schuldner hat wegen eines Unfalls von der Versicherung der Gegenseite eine Zahlung von 2.500 EUR auf sein gepfändetes P-Konto erhalten. Von diesem Geld muss er seine Zähne richten lassen, die bei dem Unfall beschädigt worden sind. Nach welcher Vorschrift erhöhe ich einmalig den Sockelfreibetrag um diese 2.500 EUR?
M.E. handelt es sich um einen Fall von § 851 ZPO, zweckgebundene Leistung. Diese Vorschrift wird in § 850 k Abs. 4 nicht genannt. Muss ich diese Sache mal wieder über § 765 a lösen? Unter § 850b oder auch § 54 SGB I passt es nicht, oder? Es ist keine Zahlung der Krankenkasse des Schuldners und auch keine Sozialleistung.