Wie viele Angelegenheiten?

  • Ein Mandant spricht bei mir in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vor mit der Angabe, er sei in dieser Sache bisher von einer anderen Anwältin vertreten, diese tue jedoch nichts und lasse sich bei Sachstandsanfragen verleugnen.

    Ich habe bei diesem Gespräch festgestellt, dass die Kollegin

    - einen Betrag von maximal 3.000,00 € an Ansprüchen gegen den Arbeitgeber in Unkenntnis der tarifvertraglichen Ausschlussfristen durch Untätigkeit hat verfallen lassen,

    - einen Betrag von maximal 7.000,00 € bisher nicht verfallener Ansprüche gänzlich übersah.

    Es ist mir gelungen, mich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich über insgesamt 10.000,00 € auf einen Betrag x zu vergleichen. Der Arbeitgeber hat inhaltliche Einwendungen erhoben, die in der Sache durchaus disktutabel waren, den Ablauf der Ausschlussfrist hat er aber ebenfalls übersehen!

    Kann ich neben der 1,3 aus 10.000,00 € in der arbeitsrechtlichen Sache gesondert eine 1,3 aus 3.000,00 € wegen der Anwaltshaftung abrechnen oder gehen die Gebühren aus 3.000,00 € in denen aus 10.000,00 € auf?

  • Na, kommt auf den Auftrag an würde isch sagen: Solltest du das Geld vom Arbeitgeber holen, nach dem Motto, gucken sie mal, was da noch zu holen ist, ist das eine Sache.

    Wenn du darüber hinaus noch den Auftrag hast, noch die Haftung des Kollegen zu prüfen, wäre das ein weiterer Auftrag.

    Wenn du erst vom Arbeitgeber holen sollst und dann ggf. Schadensersatz gelten machen sollst, wenns verfallen ist, wäre das noch kein unbedingter Auftrag.

  • Ich habe die Kollegin sogar angeschrieben und dafür vom Rechtsschutzversciherer gesondrt DEckungszusage neben der arbeitsrechtlichen Sache erhalten. In dem Schreiben an die Kollegin habe ich mitgeteilt, dass ich sie dem Grunde nach für haftpflichtig halte, dass ich aber versuchen werde, das Problem in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu lösen.

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