Vollstreckung einer eV nach § 940a ZPO

  • Hallo Ihr!

    Bin gerade dabei, mich in das Thema „einstweilige Verfügung nach § 940a ZPO“ einzuarbeiten.

    Die Voraussetzungen sind mir klar; weiß nur vielleicht jemand von euch, wie einstweilige Verfügungen nach § 940a Abs. 1, 2 oder 3 – nach Erlass – in der Praxis vollstreckt werden?

    Kann dazu irgendwie nichts finden. :(

    LG

  • weiß nur vielleicht jemand von euch, wie einstweilige Verfügungen nach § 940a Abs. 1, 2 oder 3 – nach Erlass – in der Praxis vollstreckt werden?

    Über den Gerichtsvollzieher wie jeden anderen Räumungsanspruch auch? :gruebel:

    Ok, ich hab mir da zwar bisher auch keine Gedanken dazu gemacht, aber ich versteh spontan nicht so ganz wo da ein Problem sein könnte? :nixweiss::gruebel:

  • Nun, GV war auch mein erster Gedanke; dann aber dachte ich vielleicht doch Zwangsgeld? :gruebel:

    Also Räumungsvollstreckung läuft nunmal über § 885 ZPO, da spiel es eigentlich keine große Rolle welche Art Räumungstitel vorliegt.
    Ich würde mir gar nicht viel Gedanken machen, und ich wüsste nicht auf welcher Rechtsgrundlage man da zu einem Zwangsgeld kommen sollte.

  • Nun, Zöller sagt zu 940a Abs.1 (und das verstehe ich nicht so ganz):"Durch das Betretungsverbot wird der Räumungstitel ggf durch einen Unterlassungstitel verstärkt. Bei Nichtbefolgung kann Gl zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung den GV zuziehen, der gem. § 758 III vorgehen kann; daneben verbleibt Vollziehung gem. § 890."

    Häää:gruebel: Kann mir das jemand "verständlich" erklären :confused::(

  • Nun, Zöller sagt zu 940a Abs.1 (und das verstehe ich nicht so ganz):"Durch das Betretungsverbot wird der Räumungstitel ggf durch einen Unterlassungstitel verstärkt. Bei Nichtbefolgung kann Gl zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung den GV zuziehen, der gem. § 758 III vorgehen kann; daneben verbleibt Vollziehung gem. § 890."

    Häää:gruebel: Kann mir das jemand "verständlich" erklären :confused::(

    1) Räumungsanspruch, bzw.- titel -> §885 ZPO

    2) optional und/oder Betretungsverbot (Gewaltschutz) = Duldungstitel -> Ordnungsgeld § 890 ZPO
    (= "der gewalttätig Ehemann darf die Ehewohnung nicht betreten")

  • Es kommt halt drauf an was Gegentand und Tenor der eV ist.
    Entweder nur "X hat Wohnung zu räumen" und/oder "X darf Wohnung nicht mehr betreten".

    Der "Regelfall" ist wohl die Räumung (§ 885 ZPO), der Duldungstitel ist denke ich nur in der "Gefahr für Leib und Leben" Alternative relevant.

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