Übererlös

  • Im Rahmen einer Wiederversteigerung sind alle Gläubiger aus Abt. III befriedigt und es ergibt sich ein Überschuss.
    An nächster Rangstelle findet sich eine AV-Berechtigte, der ich den Übererlös bedingt zugeteilt habe, hilfsweise der Grundstückseigentümerin (entsprechend Stöber § 92 ZVG Randnr. 7).
    Vor Planausführung (Hinterlegung des Übererlöses, da Berechtigter nicht festgestellt ist), wird der der Eigentümerin zustehende Erlösüberschuss gepfändet. Hinterlege ich jetzt nur für die AV-Berechtigte und den Pfändungsgläubiger oder auch für die Eigentümerin?

  • Ich denke du müsstest auch für die Eigentümerin hinterlegen, da die Überweisung ja wahrscheinlich zur Einziehung erfolgt ist und die Eigentümerin damit Forderungsinhaberin geblieben ist. Es könnte ja sein, dass die Pfändung nachträglich noch aufgehoben wird oder sich aus anderen Gründen erledigt, dann wäre der Eigentümer ja auch emfpangsberechtigt.
    M. E. müsste man die Hiflszuteilung noch konkretisieren: ... an den Pfändungsgläubiger sóweit die wirksame Pfändung nachgewiesen wird, sonst an die Eigentümerin.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!