Pfüb zurückgenommen; Schuldnerin hält ZE nicht ein

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Pfüb ausgebracht; Schuldnerin bettelt, dass das Konto wieder freigegeben wird und zahlt einen Teilbetrag. Kollegin nimmt Pfändung zurück. Es kommt, wie es kommen muss, es bleibt bei der einen Zahlung. Da der Pfüb zurückgenommen wurde, kann ich ihn ja nicht so einfach wieder aufleben lassen. Also hat die Kollegin einfach einen neuen Pfüb beantragt, was das Gericht (für mich auch logisch) erstmal abgelehnt hat, weil es schon einen gab mit gleicher Forderung, gegen gleichen DS usw. Danach ist in der Akte nichts mehr passiert. Jetzt bekomme ich sie. Kann ich mit dem Pfüb nun noch irgendwas anfangen? Kann ich z.B. dem Gericht "sagen", wurde zurückgenommen aufgrund ZE, hat nicht bedient, deswegen bitte neuen Pfüb erlassen?

    Würde mich über Ratschläge sehr freuen :)

    Vielen Dank und einen schönen Tag.

    molestar

    PS: Ich gehe davon aus, dass das Konto mittlerweile umgewandelt ist oder gar nicht mehr existiert, aber versuchen würde ich es halt trotzdem gern.

  • Die Frage ist natürlich, was Du mit "Pfändung wurde zurückgenommen" meinst. Offizieller Weg nach § 843 ZPO? Dann könntest Du doch den Verzicht auf die durch Prändung und Überweisung erworbenen Rechte nachweisen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die Frage ist natürlich, was Du mit "Pfändung wurde zurückgenommen" meinst. Offizieller Weg nach § 843 ZPO? Dann könntest Du doch den Verzicht auf die durch Prändung und Überweisung erworbenen Rechte nachweisen.

    In der Regel werden selten Verzichtserklärungen nach § 843 ZPO abgegeben. Der DS wird angeschrieben und gesagt, dass man die Pfändung zurücknimmt oder aufhebt ohne besondere Erklärung dazu.

    Bei derart unklaren Angaben ist es dem DS immer zu raten, dass er eine förmliche, dem Schuldner zuzustellende Verzichtserklärung verlangt.

    Anderenfalls könnte der Gläubiger sich auf die nicht als Verzicht auszulegende Rücknahme der Pfändung berufen.

  • In der Regel werden selten Verzichtserklärungen nach § 843 ZPO abgegeben. Der DS wird angeschrieben und gesagt, dass man die Pfändung zurücknimmt oder aufhebt ohne besondere Erklärung dazu.

    Dafür gibbet bei uns zwei einfache Formschreiben, eines an den Schuldner ("Verzicht auf Rechte unbeschadet des Anspruchs", einfache Post oder Fax) und davon Faxkopie an Drittschuldner. Das dem Wortlaut nach gegebene Zustellungserfordernis ist nach BGH (Urt. v. 26.01.1983 - VIII ZR 258/81) keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dafür gibbet bei uns zwei einfache Formschreiben, eines an den Schuldner ("Verzicht auf Rechte unbeschadet des Anspruchs", einfache Post oder Fax) und davon Faxkopie an Drittschuldner. Das dem Wortlaut nach gegebene Zustellungserfordernis ist nach BGH (Urt. v. 26.01.1983 - VIII ZR 258/81) keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Würdest Du diese hier einstellen als Muster oder mir per PN schicken? Hört sich nämlich gut an.

    Bin leider gerade erst nach langjähriger Pause in die ZV zurückgekehrt; abgesehen davon, dass es mir noch oft schwerfällt mit den neuen Vorschriften, wären solche Vorlagen für mich natürlich echt hilfreich. Meine Vorgängerin hat so ziemlich alles verbockt, was sie verbocken konnte. Das ist teilweise echt anstrengend, da in den Akten alles gerade zu biegen.

  • In der Regel werden selten Verzichtserklärungen nach § 843 ZPO abgegeben. Der DS wird angeschrieben und gesagt, dass man die Pfändung zurücknimmt oder aufhebt ohne besondere Erklärung dazu.

    Dafür gibbet bei uns zwei einfache Formschreiben, eines an den Schuldner ("Verzicht auf Rechte unbeschadet des Anspruchs", einfache Post oder Fax) und davon Faxkopie an Drittschuldner. Das dem Wortlaut nach gegebene Zustellungserfordernis ist nach BGH (Urt. v. 26.01.1983 - VIII ZR 258/81) keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Dann seid Ihr aber die Ausnahme. 99 % laufen anders.

    Wenn es sich um eine gewöhnliche Forderung gehandelt hat, hat mir die Mitteilung, dass die Forderung bezahlt ist, gereicht. Wenn nicht gezahlt war, Verzicht angefordert oder gefragt, ob Pfändung nur ruhen soll.

    Bei Unterhalt immer nur mit Verzichtserklärung. Wenn die Verzichtserklärung nur mir als DS zugegangen ist, habe ich dem Gl. geschrieben, dass ich von dem Verzicht Kenntnis genommen und eine Kopie an den Schuldner geschickt habe. Somit hat der Schuldner auch Kenntnis von dem Verzicht und, wie Du richtig schreibst, ist die förmliche Zustellung nicht erforderlich, wenn der Schuldner Kenntnis erlangt hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!