Kurz zusammengefasst: Weder für die Nichtausführung der Lastschrift, noch die Benachrichtigung über die berechtigte Nichtausführung fallen Entgelte an, BGH, a.a.O.. Die Bank hätte die Lastschriften bei Deckung ausführen müssen, da die Autorisierung nicht zu prüfen ist. Ob ein Entgelt für die Benachrichtigung anfällt, beurteilt sich allein nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Die Rechtmäßigkeit der Lastschrift und damit der EV ist unbeachtlich. Ein Entgelt fällt gleichwohl nicht an, da die Bank eine eigene vertragl. Nebenpflicht erfüllt.
Eine Pflichtverletzung des Betreuers sehe ich nicht. Er kann und muss nur dann tätig werden, wenn tatsächlich ohne seine Zustimmung eine Lastschrift abgebucht wird. Hier hätte er gar nichts tun können, außer die Entgelte zurückfordern.
Die Frage ist aber, wie lange sich die Bank das anguckt, ggf. das Konto kündigt. Von daher befürworte ich auch den Bankwechsel, wobei der Betroff. das Konto nicht erfährt.