Lastschriften eines Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt

  • Kurz zusammengefasst: Weder für die Nichtausführung der Lastschrift, noch die Benachrichtigung über die berechtigte Nichtausführung fallen Entgelte an, BGH, a.a.O.. Die Bank hätte die Lastschriften bei Deckung ausführen müssen, da die Autorisierung nicht zu prüfen ist. Ob ein Entgelt für die Benachrichtigung anfällt, beurteilt sich allein nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Die Rechtmäßigkeit der Lastschrift und damit der EV ist unbeachtlich. Ein Entgelt fällt gleichwohl nicht an, da die Bank eine eigene vertragl. Nebenpflicht erfüllt.

    Eine Pflichtverletzung des Betreuers sehe ich nicht. Er kann und muss nur dann tätig werden, wenn tatsächlich ohne seine Zustimmung eine Lastschrift abgebucht wird. Hier hätte er gar nichts tun können, außer die Entgelte zurückfordern.

    Die Frage ist aber, wie lange sich die Bank das anguckt, ggf. das Konto kündigt. Von daher befürworte ich auch den Bankwechsel, wobei der Betroff. das Konto nicht erfährt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • [ Ich habe nur die Möglichkeit, jeden Morgen über alle Konten zu schauen, ob einer über die Stränge geschlagen hat, um dann die Eisen rein zuhauen.

    DAS würde ja auch ausreichen. Dann kann ich nämlich unverzüglich eingreifen!

  • Eine Pflichtverletzung des Betreuers sehe ich nicht. Er kann und muss nur dann tätig werden, wenn tatsächlich ohne seine Zustimmung eine Lastschrift abgebucht wird. Hier hätte er gar nichts tun können, außer die Entgelte zurückfordern.

    Keine Pflichtverletzung? Der Betreuer hat hier offenbar bisher nichts gegen die unzulässigen Lastschriftgebühren unternommen! Das wird er nachholen müssen.

    Die Bank darf Gebühren nur vom Zahlungsempfänger erheben, der sie in diesem Fall nur weitergeben könnte, wenn der Betreuer dem Geschäft zustimmt.

  • Ja WAS denn?

    Ich ergänze das gleich mal, ich hatte ja geschrieben "Hier hätte er gar nichts tun können, außer die Entgelte zurückfordern."

    Aber auch das muss man erstmal wissen. Soweit der Betreuer kein Volljurist ist, kann man ihm das wohl kaum vorhalten, zumal es auch beim Rpfl. wohl kein Grundwissen ist. Ich habe mal ein paar Preis- und Leistungsverzeichnisse von Banken gegoogelt, sehr oft finden sich aktuell noch solche Klauseln.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (28. Oktober 2014 um 12:43)

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