Einigungsgebühr - RA verweigert Nachweis über entstehen

  • Hallo,

    ich habe einen RA der behauptet, die Einigungsgebühr hinsichtlich einer Ratenzahlungsvereinbarung muss er nicht nachweisen, da diese aufgrund des KostRMoG erstattungsfähig seien und die Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO nicht zu prüfen ist. Er bezieht sich weiter auf 31b RVG, dass dieser ja auch keine Nachweis verlange. :gruebel:

    1. die Kommentierung zu § 788 ZPO besagt doch eindeutig, dass der Gläubger die Entstehung der Kosten glaubhaft zu machen hat

    2. § 31b RVg regelt doch lediglich die Wertfestsetzung

    3. die Entstehungstatbestände sind in VV 1000 RVG geregelt und wenn diese nicht vorliegen, ist die Gebühr nicht entstanden


    Habe ich irgendetwas verpasst, dass es hinsichtlich der Einigungsgebühr in Zwangsvollstreckungssachen Ausnahmen gibt??? Wäre ja komisch, wenn ich das Entstehen einer Gbeühr nicht mehr zu prüfen habe. Prüfe es ja in Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO auch, warum soll es bei § 788 ZPO anders sein.


    Falls ich nicht irre und die Entstehung der Einigungsgebühr ist anhand des Einigungsvertrages weiterhin nachzuweisen, würdet ihr dem Anwalt noch mal schreiben oder gleich Pfüb erlassen und hinsichtlich der Eingungsgebühr zurückweisen?

    Vielen Dank

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