Ich habe folgendes Problem:
Es wurde eine Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren verhängt. Ein Verfahren wurde mit einbezogen. In diesem einbezogenen Verfahren saß der VU vom 29.12.2011 bis 21.06.2013 in Untersuchungshaft. Rechtskraft dieses einbezogenen Urteils war am 29.06.2013. Da war der VU aber schon wieder auf freim Fuß. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Aufgrund des anderen Urteils saß der VU vom 23.04.2014 an in U-Haft. RK dieses Urteils war am 04.11.2014.
Ich weiß jetzt allerdings nicht, welchen Tag ich als Strafbeginn zugrunde legen muss, da in dem einbezogenen Verfahren ja auch im Sinne des § 41 StVollstrO kein Strafbeginn war. Oder gehe ich dann von der RK am 29.06.2013 aus (also fiktiv)?
Vielen Dank im Voraus
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