Hallo,
ich habe einen Drittschuldner (Mieter) der nicht weiß, was er wem zu zahlen hat und hat eine karstellende Entscheidung beantragt.
Ich und meine Kollegin (die vor mir ZwV bearbetiet hat) sind unterschiedlicher Auffassung:
Der Schuldner und seine Mutter sind Gesamtgläubiger der Mietzahlungen. Grundsätzlich kann sich der Mieter aussuchen, an wen der beiden er leistet, § 428 BGB. Bisher zahlte er seine Miete an die Mutter als Verwalterin.
Nun ist der Anpruch auf Mietzahlung des Schuldners durch das Land Berlin gepfändet, nicht der Ausgleichanspruch zwischen den Gesamtgläubigern.
Ich bin der Meinung, der Drittschuldner kann es sich immer noch aussuchen ob er nun an das Land Berlin als Vollstreckungsgläubiger zahlt oder weiterhin an die Mutter, da dem Drittschuldner durch den PfÜb lediglich die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner untersagt ist nicht an die Mutter als andere Gesamtgläubigerin.
Meine Kollegin ist der Meinung, dass der Drittschuldner zwingend an das Land Berlin zahlen muss.
Zu ihrer Meinung hab ich nichts gefunden, zu meiner schon, allerdings in einer alten Auflage des Stöbers/Forderungspfändung... einen aktuellen bekomme ich erst noch.
Wäre dankbar für eure Hilfe, für mich ist das wieder was vollkommen Neues.
LG