Klarstellung der Vollstreckungsklausel

  • Hallo Zusammen!

    Ich glaube einen echt kniffligen Fall hier zu haben, für welchen ich eure Hilfe benötige.

    Sv.: Der Kl. verklagt eine ABC GmbH & Co.KG.. Es kommt zum Termin, wo der "angeblich ehemalige" Geschäftsführer der beklagten Firma erscheint.
    Dieser teilt im Termin mit, dass er schon seit 3 Monaten nicht mehr der Geschäftsführer sei, dies ergebe sich aus einem notariellen Vertrag, er wäre dort abberufen worden und entlastet worden. Die Firma sei an eine Fima (an einem anderen Ort) Name und Adresse derzeit unbekannt, verkauft worden.

    Sogleich schließt der ehemalige GF mit dem Kl. einen Vergleich worin steht:

    Vergleich


    1. Der Geschäftsführer der Beklagten " Name des Gf" zahlt an den Kläger einen Betrag XY
    2. Der Kläger gibt das Ihm zur Verfügung gestellte Diensttfahrzeug an den GF "Name des GF" heraus.
    3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.


    Sodann erteilt unsere Kostenbeamtin dem Kl.vertr eine vollstr. Ausfertigung. JEtzt schreibt der Kl.vertr., dass er mit dieser vollstr. Ausfertigung nicht gegen den "ehemaligen" Gf vollstrecken kann, da der Titel ja gegen die GmbH & Co. KG lautet.
    Er beantragt daher, dass die Klausel dahingehend klargestellt wird, dass eine vollstreckbare Ausfertigung für den Kläger gegen den Geschäftsführer erteilt wird.


    Fragen:
    - Kann euer Meinung nach eine Klarstellung der Klausel erfolgen?
    - Nach welcher Vorschrift erfolgt solch eine Klauselklarstellung?

    Für Tipps, Entscheidungen, Hilfestellungen wäre ich euch sehr dankbar. Der Kollegenkreis hatte einen solchen Fall bisher auch noch nicht! Danke!

  • Der Vergleich ist schon alleine daher problematisch, dass die Beklagte als KG überhaupt keinen Geschäftsführer hat. Es muss also schon eine entsprechende Auslegung dahingehend vorgenommen werden, dass die Beklagte vertreten durch die GmbH, vertreten durch den GF gemeint ist. Als nächstes wäre dann auszulegen, ob wie behauptet der Gf tatsächlich persönlich in Anspruch genommen werden sollte. Ich halte das für eher fraglich wenn er schon nicht auch persönlich neben der KG mit verklagt wurde.

  • Ich nenne den Herrn, der als ehemaliger GF aufgetreten ist (wohl als ehemaliger GF der Komplementär-GmbH der Beklagten) mal "X"

    Meiner Meinung nach handelt es sich um einen nicht ausdrücklich erklärten Beitritt des Herrn X zum Verfahren zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs zwischen ihm und dem Kläger, denn der Vergleich regelt nur Rechte und Pflichten zwischen dem Kläger und Herrn X persönlich, nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten.

    Mit diesem Vergleich ist der zugrundeliegende Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der KG natürlich nicht beendet. Fraglich ist lediglich, ob der Vergleich den Kläger dazu bringen muss, die Sache für erledigt zu erklären. Aber das ist ein anderes Fahrwasser.

    Ich würde daher zunächst beim Richter nachfragen, ob er das Protokoll dahingehend ergänzt, dass Herr X dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten ist. Falls dies der Fall ist, muss man den Vergleich dann so ausfertigen, dass er unter dem Rubrum Kläger gegen Beklagte und Beigetretenen erteilt wird.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Vergleich ist schon alleine daher problematisch, dass die Beklagte als KG überhaupt keinen Geschäftsführer hat. Es muss also schon eine entsprechende Auslegung dahingehend vorgenommen werden, dass die Beklagte vertreten durch die GmbH, vertreten durch den GF gemeint ist. Als nächstes wäre dann auszulegen, ob wie behauptet der Gf tatsächlich persönlich in Anspruch genommen werden sollte. Ich halte das für eher fraglich wenn er schon nicht auch persönlich neben der KG mit verklagt wurde.


    Auslegung ist ja durch die Richterin erfolgt, die da sagt, dass Die KG durch den GF endvertreten wurde. Sonst hätte Sie wahrscheinlich die Parteienbezeichnung bemängelt.


    @ AndreasH: Der Tipp mit der Protokollergänzung ist ein guter Hinweis. Nur weiß ich, dass ich meine Richterin nicht dazu kriegen werde (warum lassen wir mal hier raus :)) Vllt kann ich aber den Kl.vertr. dazu bringen, dass er eine Protokollergänzung beantragt! Dann habe ich doch eigentlich kein Problem mehr damit eine entsprechende Klausel anzubringen.

    Danke schonmal für eure Antworten.

  • o.a. Fall habe ich - in leichter Abwandlung - jetzt auch. Bei mir sieht's folgendermaßen aus:

    Die Beklagte ist eine GmbH. Ihr Geschäftsführer tritt dem Rechtsstreit ausweislich des Terminsprotokolls zum Zwecke des Vergleichsabschlusses bei. Eine Ziffer des Vergleichs beinhaltet einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Ebenfalls Vergleichsinhalt ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten diesen Zahlungsanspruch zu erfüllen hat, sofern die Beklagte zahlungsunfähig ist oder liquidiert wurde.

    Im Rubrum ist der Geschäftsführer nicht aufgeführt. Sein Beitritt ist lediglich im Protokoll festgehalten.

    Jetzt beantragt der Kläger eine Klausel gegen den Geschäftsführer und reicht gleichzeitig ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin ein, in dem sie darauf hinweist, dass nach Liquidation der Beklagten nun eine Klausel gegen den Geschäftsführer erforderlich sei.


    - Steht dem Kläger aus dem Vergleich jetzt ein materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Geschäftsführer zu, den er einklagen muss (dann: Klauselerteilung (-) ), oder ist eine Klauselerteilung doch möglich?
    So, wie ich diesen Thread verstehe, ist die Auffassung "Klauselerteilung gegen den Geschäftsführer möglich" vertretbar. Nach Rücksprache mit d. Vors. ist im Moment aber auch die Gegenauffassung noch nicht vom Tisch.

    - Müsste, ehe eine potenzielle Klauselerteilung überhaupt möglich ist, das Rubrum (durch d. Vors.) korrigiert werden, damit der Beitritt auch dort zum Ausdruck kommt?

    - Wonach wäre eine Klausel in diesem Fall zu erteilen?
    § 726 ZPO wegen der Bedingung (Beklagte wurde liquidiert oder ist zahlungsunfähig), soweit ist mir das klar, aber war's das? Eine Rechtsnachfolge und Klausel nach § 727 ZPO habe ich hier ja nicht bzw. nicht im klassischen Sinne.

    - Wie wäre eine etwaig zu erteilende Klausel zu formulieren?
    Meine Idee wäre: "Vorstehende Vollstreckbare Ausfertigung wird d. Kl. (... Bedingungseintritt etc.) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beigetretenen erteilt"?

    Für eine Klauselerteilung fehlen mir sowieso immer noch Nachweise. Falls sich hier am Ende aber doch die Auffassung durchsetzt, dass der Vergleich nur einen materiell-rechtlichen Anspruch begründet (ich schwanke da noch), muss ich den Kläger ja nicht auf eine sinnlose Jagd nach Nachweisen schicken, um am Ende doch ablehnen zu müssen.

    Bin für jede Antwort dankbar, und wenn es nur eine in Teilen ist.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • - Steht dem Kläger aus dem Vergleich jetzt ein materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Geschäftsführer zu, den er einklagen muss (dann: Klauselerteilung (-) ), oder ist eine Klauselerteilung doch möglich?
    So, wie ich diesen Thread verstehe, ist die Auffassung "Klauselerteilung gegen den Geschäftsführer möglich" vertretbar. Nach Rücksprache mit d. Vors. ist im Moment aber auch die Gegenauffassung noch nicht vom Tisch.


    Ich meine, daß hier das Urteil des BGH v. 16.12.1982 - VII ZR 55/82 - (BGHZ 86, 160 = NJW 1983, 1433, Volltext: https://l.facebook.com/l.php?u=https%…_82&h=mAQGH2uAD und dort ab Rn. 17 ff) weiterhilft. Die Klauselerteilung ist demnach grds. möglich.

    - Müsste, ehe eine potenzielle Klauselerteilung überhaupt möglich ist, das Rubrum (durch d. Vors.) korrigiert werden, damit der Beitritt auch dort zum Ausdruck kommt?


    M. E. nicht. Der BGH stellt in seiner Entscheidung heraus, daß der Dritte weder Partei des Rechtsstreites wird, noch eine solche parteiähnliche Stellung einnimmt. Das Gericht ist lediglich Beurkundungsstelle für diesen Dritten, welche die (vollstreckbare) Verpflichtung des beigetretenen Dritten aufnimmt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • - Steht dem Kläger aus dem Vergleich jetzt ein materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Geschäftsführer zu, den er einklagen muss (dann: Klauselerteilung (-) ), oder ist eine Klauselerteilung doch möglich?
    So, wie ich diesen Thread verstehe, ist die Auffassung "Klauselerteilung gegen den Geschäftsführer möglich" vertretbar. Nach Rücksprache mit d. Vors. ist im Moment aber auch die Gegenauffassung noch nicht vom Tisch.


    Ich meine, daß hier das Urteil des BGH v. 16.12.1982 - VII ZR 55/82 - (BGHZ 86, 160 = NJW 1983, 1433, Volltext: https://l.facebook.com/l.php?u=https%…_82&h=mAQGH2uAD und dort ab Rn. 17 ff) weiterhilft. Die Klauselerteilung ist demnach grds. möglich.

    - Müsste, ehe eine potenzielle Klauselerteilung überhaupt möglich ist, das Rubrum (durch d. Vors.) korrigiert werden, damit der Beitritt auch dort zum Ausdruck kommt?


    M. E. nicht. Der BGH stellt in seiner Entscheidung heraus, daß der Dritte weder Partei des Rechtsstreites wird, noch eine solche parteiähnliche Stellung einnimmt. Das Gericht ist lediglich Beurkundungsstelle für diesen Dritten, welche die (vollstreckbare) Verpflichtung des beigetretenen Dritten aufnimmt.

    Guten Morgen!

    Erstmal vielen Dank für die Antwort, die Entscheidung hat mir schonmal ein Stückchen weitergeholfen. Ich wühle mich gerade selbst noch durch die Kommentierung, ob für die Klausel § 727 ZPO auch noch mitspielt oder nicht. Eventuell werde ich daraus ja noch klüger. Eine 1-zu-1-Vorlage, aus der sich ergibt, wie eine Klausel hier zu formulieren wäre, habe ich bislang nicht, aber § 725 ZPO ist ja nur eine "Richtlinie". Ein bisschen Abweichen kann man da anscheinend.

    Grüße,
    Schneewittchen

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich wühle mich gerade selbst noch durch die Kommentierung, ob für die Klausel § 727 ZPO auch noch mitspielt oder nicht. Eventuell werde ich daraus ja noch klüger.


    M. E. spielt § 727 ZPO hier keine Rolle. Es liegt ja gerade keine Rechtsnachfolge vor, weil der beigetretene Dritte nicht in die Verpflichtung der GmbH eintritt, sondern er vielmehr eine eigene (vollstreckbare) Verpflichtungserklärung abgegeben hat (s. auch die zitierte Entscheidung des BGH). Er ist also neben der Partei weiterer Schuldner - allerdings beschränkt durch die ja auch von Dir genannte, im Vergleich enthaltene Bedingung der Liquidation, die in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist. Hier würde m. E. z. B. die beglaubigte Kopie des zum Handelsregister eingereichten Beschlusses der Gesellschafter über die Liquidation der GmbH ausreichen oder aber auch ein entsprechend öffentlich-beglaubigter Handelsregisterauszug oder eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO, aus dem sich der Eintritt der Bedingung ergibt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich wühle mich gerade selbst noch durch die Kommentierung, ob für die Klausel § 727 ZPO auch noch mitspielt oder nicht. Eventuell werde ich daraus ja noch klüger.


    M. E. spielt § 727 ZPO hier keine Rolle. Es liegt ja gerade keine Rechtsnachfolge vor, weil der beigetretene Dritte nicht in die Verpflichtung der GmbH eintritt, sondern er vielmehr eine eigene (vollstreckbare) Verpflichtungserklärung abgegeben hat (s. auch die zitierte Entscheidung des BGH). Er ist also neben der Partei weiterer Schuldner - allerdings beschränkt durch die ja auch von Dir genannte, im Vergleich enthaltene Bedingung der Liquidation, die in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist. Hier würde m. E. z. B. die beglaubigte Kopie des zum Handelsregister eingereichten Beschlusses der Gesellschafter über die Liquidation der GmbH ausreichen oder aber auch ein entsprechend öffentlich-beglaubigter Handelsregisterauszug oder eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO, aus dem sich der Eintritt der Bedingung ergibt.

    Dann tauche ich auch mal wieder mit dem Zwischenstand auf:
    Ich warte noch auf einen Urkundsnachweis, aber dann sollte die Akte abgeschlossen werden können. :dankeschofür die Unterstützung!

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!