Zur Festsetzung sind beantragt RA-Gebühr für einen ZV-Auftrag des Beklagten als Gläubiger vom 17.2.14 nebst GV-Kosten.
Vollstreckungsgrundlage: KFB I aus 2012 + KFB II. Instanz (ZU: 29.1.14), jeweils zugunsten des obsiegenden Beklagten.
KFB I aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils des Prozessgerichts mit Abwendungsbefugnis des Klägers als Schuldner.
KFB II aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils des Berufungsgerichts ohne Abwendungsbefugnis des Klägers als Schuldner.
Schuldner wendet nun ein, die zur Festsetzung gestellten ZV-Kosten seien nicht notwendig, weil:
A.
Zu KFB I sei die erforderliche Sicherheit zur Abwendung erbracht und der Gläubiger entsprechend informiert worden (Nachweis ist da); der Gläubiger hätte also unter Vorlage des rechtskräftigen Berufungsurteils die Herausgabe des hinterlegten Betrages bei der Hinterlegungsstelle beantragen können statt einen ZV-Auftrag beim GV zu stellen.
B. Der mit dem KFB II festgesetzte Betrag sei und ist wohl auch vor dem ZV-Auftrag, nämlich mit Wertstellung 14.2.14 beim Gläubiger eingegangen. Gläubiger wendet ein - bislang ohne Nachweis - dass aber bei Erteilung des
ZV-Auftrages am 17.2.14 die Zahlung noch nicht gebucht worden und ersichtlich gewesen sei.
Zu B. würde ich nun vom Gläubiger den Nachweis per Kontoauszug haben wollen, dass die Buchung noch nicht am 14. ersichtlich war oder weiß hier jemand Rechtsprechung, dass ein Anwaltsbüro nicht zur täglichen Überprüfung seines Zahlungskontos verpflichtet ist, bevor es einen ZV-Auftrag erteilt ? Es lag ja nun auch genau ein Wochenende dazwischen !???
Zu A. stelle ich mir gleichwohl die Frage, ob nicht in diesem Fall anstelle eines ZV-Auftrages auch bereits der Herausgabeantrag bei der Hinterlegungsstelle eine Vollstreckungsgebühr ausgelöst hätte, nämlich ähnlich der RS des BGH zur außergerichtlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner, denn warum soll diese ähnliche Tätigkeit vergütungslos bleiben ? Der Schuldner hätte selbst frühzeitiger die Hinterlegungsstelle zur Auszahlung an den Gläubiger beauftragen können.
Tendiere also gerade zur Festsetzung einer 0,3-Gebühr nach dem Wert nur aus KFB I und ohne GV-Kosten.
Wie seht ihr das so zu A. und B. ?
Merci