Adressänderung Schuldner (PfÜB)

  • Hallo Zusammen,

    folgender Fall: Der von uns beantrage PfÜB wurde erlassen. Der GVZ konnte diesen aber dem Schuldner nicht zustellen, da dieser unbekannt verzogen ist. Mittlerweile konnten wir die aktuelle Adresse ermitteln und ich würde gerne per GVZ nochmal zustellen lassen.

    Frage: Muss ich den PfÜB mit berichtigter Adresse nochmal in dreifacher Ausfertigung mit Originalanlagen (die wir bereits zurückerhalten haben vom GVZ) nochmal an das AG schicken und somit einen "neuen" PfÜB beantragen, oder reicht es wenn ich den PfÜB in Abschrift (mit Originalanlagen) nochmal zuschicke mit dem Verweis, dass sich die Anschrift geändert hat.

    Leider konnte mir selbst das AG nicht weiterhelfen und hat mir die Entscheidung überlassen :flucht::aufgeb::schock:

    Danke schon mal für Eure Hilfe. LG

  • Erfolgte der Erlass des PÜ vor oder nach dem Umzug.

    Sollte der SN bereits vor dem Erlass des PÜ verzogen sein, machst du dich bei einer Pfändung angreifbar, da das falsche Vollstreckungsgericht den PÜ erlassen hat.

  • Das wissen wir leider nicht, da wir die uns bekannte Adresse beim Einwohnermeldeamt angefragt hatten und diese bestätigt wurde im 10/14. Wir haben im 11/14 unseren PfÜB beantragt mit dieser Adresse. Ob der SN jetzt tatsächlich im Nachhinein weggezogen ist, ist unklar. Der ist leider seit geraumer Zeit schwer auffindbar der Gute ....

    Wobei er innerhalb der Stadt umgezogen ist was bedeuten würde, dass ja immer noch dasselbe Gericht zuständig wär.


  • Wobei er innerhalb der Stadt umgezogen ist was bedeuten würde, dass ja immer noch dasselbe Gericht zuständig wär.

    Dann neu zustellen und fertig. Für einen erneuten PÜ fehlt das Rechtsschutzinteresse.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Zustellung an den Schuldner ist für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Belang. Ich würde also gar nichts veranlassen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Zustellung an den Schuldner ist für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Belang. Ich würde also gar nichts veranlassen.

    Die Zustellung an den Schuldner ist aber zwingend gesetzlich vorgeschrieben, § 829 II S. 2 ZPO. Darüber hinaus muss der Schuldner über die ihn belastende Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden und überdies die Möglichkeit haben, ggf. Rechtsmittel einzulegen.

    Also: Zustellen!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Zustellung an den Schuldner ist für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Belang. Ich würde also gar nichts veranlassen.

    Die Zustellung an den Schuldner ist aber zwingend gesetzlich vorgeschrieben, § 829 II S. 2 ZPO.

    Das wurde vorliegend ja vom Gerichtsvollzieher versucht, ist aber gescheitert. Keineswegs gibt es eine gesetzliche Pflicht für den Gläubiger, den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln und neu zustellen zu lassen.

    Stöber, Forderungspfändung, Rn. 539: "Für die Wirksamkeit der Pfändung ist die Zustellung an den Schuldner ohne Bedeutung. Der Gläubiger braucht daher hier um Zustellungsmängel nicht besorgt zu sein."

    Der Gläubiger hat ja auch immer die Möglichkeit, sich den PfÜb zur Parteizustellung aushändigen zu lassen. Es liegt dann ganz alleine in seinem Ermessen, ob und an wen er den PfÜb dann zustellen lässt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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