Hallo Zusammen,
folgender Fall: Der von uns beantrage PfÜB wurde erlassen. Der GVZ konnte diesen aber dem Schuldner nicht zustellen, da dieser unbekannt verzogen ist. Mittlerweile konnten wir die aktuelle Adresse ermitteln und ich würde gerne per GVZ nochmal zustellen lassen.
Frage: Muss ich den PfÜB mit berichtigter Adresse nochmal in dreifacher Ausfertigung mit Originalanlagen (die wir bereits zurückerhalten haben vom GVZ) nochmal an das AG schicken und somit einen "neuen" PfÜB beantragen, oder reicht es wenn ich den PfÜB in Abschrift (mit Originalanlagen) nochmal zuschicke mit dem Verweis, dass sich die Anschrift geändert hat.
Leider konnte mir selbst das AG nicht weiterhelfen und hat mir die Entscheidung überlassen
Danke schon mal für Eure Hilfe. LG