Hallo ihr Lieben,
ich habe hier einen blöden Fall, der mich seit 2009 immer wieder begleitet.
Die Gl. Bank betreibt die ZV aus einer GS, nur aus dinglichem Recht.
Im Grundbuch ist aktuell Frau XY zu Alleineigentum eingetragen. Ihr wurde im Jahre 2003 der bisherige 1/2 Miteigentumsanteils ihres Ehemanns aufgelassen, so dass sie nunmehr Alleineigentümerin ist. Zwischenzeitlich wurde die Ehe geschieden.
Eingetragen in Abt. III sind zwei GS 1 und 2. Aus 1, der bestrangingen, betreibt die Gl. Bank die ZV.
Nach diversen Beschwerden, Vollstreckungserinnerungen und einstw. Einstellungsanträgen ist nunmehr nach fast 6 Jahren geklärt,
dass die ZV in das Gesamtgrundstück unzulässig ist. Ich habe ein Urteil des Landgerichts, was besagt, dass
"die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, sofern sie in das gesamte Grundstück erfolgt und nicht nur aus dem früheren (fiktiven) Miteigentumsanteil des damaligen Ehemannes."
Sprich, ich darf in den fiktiven früheren Miteigentumsanteil des Ehemannes weiter vollstrecken.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die angebliche Fälschung der Unterschrift der jetzigen Eigentümerin eines später gewährten Darlehens bzw. der dafür unterschriebenen Zweck- und Abtretungserklärung für die schon vorher bestellten Grundschulden.
Im Stöber bei der Einleitung zu Rdnr. 12.3 steht, dass die Vollstreckung in diesem Fall in den fiktiven ehemaligen Miteigentumsanteil geht.
Nur wie stelle ich mir das vor? Wie mache ich das deutlich und wer bitte soll darauf bieten? Ich halte das ganze für relativ unrealistisch in der praktischen Durchführung.
Seh ich das falsch oder was meint ihr?
LG, Mausejule