Zwangsvollstreckung in einen fiktiven Miteigentumsanteil

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe hier einen blöden Fall, der mich seit 2009 immer wieder begleitet.
    Die Gl. Bank betreibt die ZV aus einer GS, nur aus dinglichem Recht.
    Im Grundbuch ist aktuell Frau XY zu Alleineigentum eingetragen. Ihr wurde im Jahre 2003 der bisherige 1/2 Miteigentumsanteils ihres Ehemanns aufgelassen, so dass sie nunmehr Alleineigentümerin ist. Zwischenzeitlich wurde die Ehe geschieden.
    Eingetragen in Abt. III sind zwei GS 1 und 2. Aus 1, der bestrangingen, betreibt die Gl. Bank die ZV.
    Nach diversen Beschwerden, Vollstreckungserinnerungen und einstw. Einstellungsanträgen ist nunmehr nach fast 6 Jahren geklärt,
    dass die ZV in das Gesamtgrundstück unzulässig ist. Ich habe ein Urteil des Landgerichts, was besagt, dass
    "die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, sofern sie in das gesamte Grundstück erfolgt und nicht nur aus dem früheren (fiktiven) Miteigentumsanteil des damaligen Ehemannes."
    Sprich, ich darf in den fiktiven früheren Miteigentumsanteil des Ehemannes weiter vollstrecken.
    Hintergrund dieser Entscheidung ist die angebliche Fälschung der Unterschrift der jetzigen Eigentümerin eines später gewährten Darlehens bzw. der dafür unterschriebenen Zweck- und Abtretungserklärung für die schon vorher bestellten Grundschulden.

    Im Stöber bei der Einleitung zu Rdnr. 12.3 steht, dass die Vollstreckung in diesem Fall in den fiktiven ehemaligen Miteigentumsanteil geht.

    Nur wie stelle ich mir das vor? Wie mache ich das deutlich und wer bitte soll darauf bieten? Ich halte das ganze für relativ unrealistisch in der praktischen Durchführung.

    Seh ich das falsch oder was meint ihr?

    LG, Mausejule

  • Praktisch musst Du die Zwangsversteigerung wohl aufheben, soweit nicht der fiktiv fortbestehende 1/2 Anteil des Ex-Gatten betroffen ist, und die Versteigerung nur in diesen fiktiven 1/2 Anteil durchführen.

    Wer auch immer diesen 1/2 Anteil ersteigert, würde dann als Miteigentümer zu 1/2 in jenem Grundbuch eingetragen, und die jetzige Alleineigentümerin wäre wieder Eigentümerin nur des ihr ursprünglich gehörenden 1/2 Anteils.

    Für einen Ersteher wäre das Versteigerungsobjekt also wohl nur dann von Interesse, wenn er anschließend die Teilungsversteigerung des Gesamtgrundstücks betriebe und so das Grundstück insgesamt einen neuen Eigentümer fände.

    Zur Konstellation des fiktiven Fortbestehens eines im Grundbuch gar nicht mehr verlautbarten Versteigerungsobjekts (hier ein nicht mehr als solcher erkennbarer 1/2 Anteil; in der sogleich zitierten Entscheidung ein inzwischen verschmolzenes Flurstück) verweise ich auf BGH v. 24.11.2005, V ZB 23/05. Der BGH-Fall ist insofern komplizierter als Dein Fall, als dort einzelne Gläubiger in das gesamte aktuelle Grundstück vollstreckten, andere nur in das fiktiv weiterbestehende frühere kleinere Grundstück.

  • Hin und wieder haben wir ja die Vollstreckung in nur einen ideellen Bruchteil, wenn für den Rest die Vollstreckung nicht möglich ist. Das ist schon wenig erfolgversprechend. Dann ist aber der Bruchteil auch wenigstens im Grundbuch eingetragen. Mein erster Gedanke war, ob das hier entgegen § 17 ZVG entbehrlich ist, da sie ja Alleineigentümerin ist. Muss aber wohl sein, denn es wird ja aus der GS vollstreckt, mit der der Anteil schon belastet war, als sie ihn erworben hat.

    Da die Frau die Vollstreckung aus dieser GS also nur dulden muss, soweit der frühere Anteil des Mannes betroffen ist, gehe ich davon aus, dass die Klausel zum dinglichen Anspruch in diesen Anteil auch auf die Frau umgeschrieben ist oder ein ganz neuer Duldungstitel mit Klausel vorliegt.

    Wie Meridian sagt, ist also das Verfahren bezüglich eines ideellen 1/2 Anteils nach § 28 ZVG aufzuheben. Dann kann es "normal" weiter gehen, wird aber kaum Bieter finden. Entweder erwirbt die Bank selbst oder die Frau zahlt, weil sie das Verfahren sie mürbe macht.

    In der Bezeichnung des Grundstücks kann man es nur so ausdrücken: betreffend einen ideellen 1/2 Anteil an dem Grundstück pp. Wenn dann der Sachverständige das in seinem Gutachten noch so deutlich macht: Gesamtwert des Objekts: 200.000 €, Wert des ideellen 1/2 Anteils: 100.000 €, müssten es eigentlich die Meisten verstehen.

  • Wer auch immer diesen 1/2 Anteil ersteigert, würde dann als Miteigentümer zu 1/2 in jenem Grundbuch eingetragen, und die jetzige Alleineigentümerin wäre wieder Eigentümerin nur des ihr ursprünglich gehörenden 1/2 Anteils.


    :psst: Da gab's schon wirklich garstige Verfahren...

  • OK. Vielen Dank.
    Ja, Titel, Klausel, Umschreibung etc. sind erfolgt. Ich kann/ muss also bzgl. des ideellen Anteils der Frau aufheben und gegen den ´Rest weiter laufen lassen.
    Dass die Frau zahlt halte ich für ausgeschlossen. Die ficht das bis zum bitteren Ende aus...
    O- Ton: "Frau Rechtspflegerin, es ist nicht so, dass ich das nicht zahlen kann. Mir geht's da ums Prinzip.":eek:
    Sieht die Bank ähnlich. Schauen wir mal, wer den längeren Atem hat... :cool:;)


  • Wenn die Bank das ernst meint, dann hat immer sie den längeren Atem, denn sie stirbt nicht irgendwann. Vielkeicht kann man das der Dame bei Gelegenheit klarmachen.

    Genau das wollte ich auch schreiben.

    Zitat Bankenvertreter:
    Mein Institut gibt es seit 150 Jahren.
    So alt wird kein Mensch.

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