§ 15 II BNotO (Vollzug einer Urkunde nach Beschwerde )

  • Der Betreuer ( Rechtsanwalt) einer 86 jährigen Dame schildert, dass seine Betreute in notarieller Urkunde die Löschung ihres Rentenrechtes bewilligt hat.
    Sie sei zu diesem Notartermin von der Erwerberin aus dem Altenheim mit ihrem Rollstuhl in einem Kleintransporter aus dem Altersheim ohne Wissen des Pflegepersonals abtransportiert worden; die Unterschrift sei vor dem Notar im Transporter geleistet worden; die Urkunde enthalte weiter Vollmachten an den Notar und eine Entpflichtungserklärung des persönlich Rentenverpflichteten.

    Die Geschäftsunfähigkeit der alten Dame sei offenkundig und wird durch ein aktuelles Attest belegt. Zudem benötige die alte Dame( Pflegestufe II) zur Deckung der Heimkosten dringend die Rente aus der Reallast.

    Ich habe nach dieser Sachverhaltsschilderung an den beurkundenden Notar geschrieben, dass der Vollzug der Urkunde nicht vorgenommen werden wird.

    Nun legt mir der Betreuer einen ihm zugestellten Vorbescheid des beurkundenden Notars vor, wonach die Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt wird, wenn nicht binnen 1 Monats seit Zustellung des Vorbescheids Beschwerde bei dem Landgericht Wuppertal eingelegt werde.
    Ist dieses Verfahren nach 15 II BundesnotarO für mich überhaupt bindend?

  • Ich habe nach dieser Sachverhaltsschilderung an den beurkundenden Notar geschrieben, dass der Vollzug der Urkunde nicht vorgenommen werden wird.


    Also quasi auf Zuruf... so kann man's natürlich auch machen.

    Nun legt mir der Betreuer einen ihm zugestellten Vorbescheid des beurkundenden Notars vor, wonach die Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt wird, wenn nicht binnen 1 Monats seit Zustellung des Vorbescheids Beschwerde bei dem Landgericht Wuppertal eingelegt werde.
    Ist dieses Verfahren nach 15 II BundesnotarO für mich überhaupt bindend?


    Nein, natürlich nicht.
    Wenn die Erklärende geschäftsunfähig war, ist die Erklärung unwirksam, § 15 Abs. 2 BNotO hin oder her.
    Wenn nicht, dann möglicherweise nicht. Insbesondere ist - rein für sich betrachtet - der Umstand, dass sie das Geld braucht, erstmal egal. Abgesehen davon besteht laut SV die Rentenzahlungspflicht weiter, nur die dingliche Sicherheit ist aufgehoben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was wäre denn besser gewesen als mein "Zuruf"
    und mit der zitierten Entpflichtungserklärung war gemeint, dass die alte Dame den Rentenverpflichteten auch perönlich aus seiner Verpflichtung entlassen hat.

    Im übrigen: Danke

  • Was wäre denn besser gewesen als mein "Zuruf"


    Amtsermitteln und mitteilen, dass Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ausgeräumt werden müssen.

    Einfach zu sagen "ich werde nicht vollziehen", ohne die anderen Beteiligten auch nur angehört zu haben, geht m.E. zu weit.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • das beigelegtes aktuelles Attest eines Nervenarztes bescheinigt ausdrücklich die Geschäftsunfähigkeit .
    Und wenn der geschilderte Sachverhalt in seinen hier nicht dargelegten Einzelheiten auch nur annähernd so zutrifft, ist mein Zuruf eine milde Gnade.
    Nichts für ungut und nochmal danke.
    Ich konnte mit diesem Vorbescheid überhaupt nichts anfangen.

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