IK Verfahren. Der Gläubiger bittet den IV um Zustimmung zur Kündigung der Ratenschutzversicherung/Restschuldversicherung.
Eigentlich muss ein absonderungsberechtigter Gläubiger um keine Zustimmung des IV bitten hierbei, er besteht aber penetrant darauf.
IV will daher nun seine Zustimmung geben, fragt sich aber nur, ob er den Feststellungskostenbeitrag i.H.v. 4 % auf die Restschuldversicherung einfordern kann zur Masse.
Oder spricht § 166 InsO Absatz 3 irgendwie dagegen?
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