Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt und glaubhaft gemacht, am anberaumten Termin kurzfristig verhindert gewesen zu sein (krankes Kind).
Welche Bedeutung hat dies für die Entscheidung über den Widerspruch?
Ist dieser Einwand überhaupt zu berücksichtigen, wenn ansonsten keine formalen Eintragungshindernisse erkennbar sind?