882d ZPO - Widerspruch EAO - Entschuldigtes Fernbleiben

  • Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt und glaubhaft gemacht, am anberaumten Termin kurzfristig verhindert gewesen zu sein (krankes Kind).

    Welche Bedeutung hat dies für die Entscheidung über den Widerspruch?

    Ist dieser Einwand überhaupt zu berücksichtigen, wenn ansonsten keine formalen Eintragungshindernisse erkennbar sind?

  • Die nachweisliche, zu "entschuldigende" Terminssäumnis ist doch ggf. ein klassischer Grund für eine Aufhebung der EAO.

    Was jetzt berechtigt zu "entschuldigen" ist, da kann man nat. geteilter Meinung sein.

    "Hallo, ich war im Urlaub" reichte allein wohl eher nicht so mal eben.

    Ein krankes Kind kann (!) bei entspr. weiterem Vortrag und Nachweis durchaus zur Aufhebung führen (oder auch nicht).

  • Zieht man dafür § 765a ZPO hilfsweise heran? Im Zöller stehen zum Prüfungsumfang nur die formalen Vorraussetzungen, keine besonderen Umstände!

    Eher nicht nötig, klassischer Fall der Terminsunfähigkeit, hier halt nicht in der Person des Schuldners selbst, sondern seines Kindes:
    z.B. Kleinkind ernstlich erkrankt, 40 Grad Fieber, Schuldner alleinerziehend > also eher wohl ab zum Arzt mit dem Kind als zum VAK-Termin (Frage: Vortrag / Nachweis).

    Macht es nicht Sinn, den Widerspruch zwecks Abhilfe durch Neuterminierung an den GV zu übersenden?

    Nicht so wirklich, wenn du dem Widerspruch stattgeben kannst (vgl. oben), wird er GV doch eh einen neuen Termin ansetzen.

    imo

  • @Zsesar:

    Der GV macht keinen neuen Termin bei Stattgeben des Widerspruchs.

    Dazu wäre nötig, dass der Richter die Sachlage genauso beurteilt, den Haftbefehlserlass ablehnt und dem GV freundlich mitteilt, einen neuen Termin zu setzten.


    MFG

    Blacky


  • ...

  • [
    Der GV macht keinen neuen Termin bei Stattgeben des Widerspruchs.

    Hm, auch nicht, wenn kein HB-Antrag gestellt sein sollte ?

    Nein, an sich nicht. Das ist ja auch ein Problem mit diesen Widersprüchen, sie betreffen an sich nur die Eintragungsanordnung und sonst nichts. Eine Entscheidung darüber hat ansonsten keine Wirkung, insbesondere heben sie keine Maßnahmen des GV auf oder hätten irgendeine weitere Vorgehensweise des GV zur Folge.


    [
    Dazu wäre nötig, dass der Richter die Sachlage genauso beurteilt, den Haftbefehlserlass ablehnt und dem GV freundlich mitteilt, einen neuen Termin zu setzen.

    Hm, könnte nicht auch ggf. der GV die ihm jetzt aufgrund der Widerspruchssattgabe bekannt gewordenen Gründe einer zu entschuldigenden Terminssäumnis teilen, seine HB-Vorlage beim Richter rückgängig machen und einen neuen VAK-Termin ansetzen ?

    Könnte schon. Das dürfe nur wohl nicht unbedingt der Regelfall sein, zumindest darf nicht automatisch davon ausgehen das dem so sein wird. Für den GV ist das Verfahren soweit erledigt.
    Also im Ergebnis: Schuldner hat VA nicht abgegeben, und ist trotzdem nicht eingetragen... Nicht wirklich befriedigend.

  • Da hast du recht:

    Dieses mögliche Nebeneinanderher- und -vorbeiaufene

    Widerspruch
    Haftanordnung
    Erinnerung

    ist unbefriedigend.

    Da greift aber irgendwie auch so gar nichts ins andere.

    Naja ...:konferenz

  • Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt und glaubhaft gemacht, am anberaumten Termin kurzfristig verhindert gewesen zu sein (krankes Kind).

    Welche Bedeutung hat dies für die Entscheidung über den Widerspruch?

    Ist dieser Einwand überhaupt zu berücksichtigen, wenn ansonsten keine formalen Eintragungshindernisse erkennbar sind?


    Also ich würde die Eintragungsanordnung nicht aufheben. Der Schuldner muss seine Verhandlungsunfähigkeit nachweisen! Dazu reicht die Vorlage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o. eine Pflegebescheinigung für das erkrankte Kind auf keinen Fall aus.

  • Dabei muss ein ärztliches Zeugnis die Möglichkeit ausdrücklich ausschließen und konkret und nachvollziehbar begründen, weswegen und in welcher Art eventuelle Gesundheitsschäden für den Schuldner zu erwarten sind, wobei privatärztlichen Attesten nur eine vorläufige Beweisfunktion zukommt. Sie rechtfertigen allenfalls eine Vertagung des Termins mit der Auflage, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen (Thüringisches Oberlandesgericht a. a. O.). Der Umstand, dass der Schuldner am Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, aus dem sich nichts ergibt, hindert die Ausführung des dem Gerichtsvollzieher erteilten Auftrages nicht (AG München, MDR 1993, 471), da die Abgabe der Vermögensauskunft ein kurzes Verfahren erfordert, dass in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauert; eine attestierte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zugleich, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, an diesem Verfahren teilzunehmen.

    Zumal kann der Schuldner sich auch um einen neuen Termin zur Abnahme der VAK bemühen.

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