Europäischer Vollstreckungstitel: Vermerk über Zustellung des Urteils?

  • Guten Morgen,
    im März wurde ein Urteil unseres Gerichts als europäischen Vollstreckungstitel bestätigt. Nunmehr reicht der Antragssteller die Bestätigung zurück und beantragt die Erängzung der Bestätigung. Es soll noch das Datum der Zustellung des Urteils an den Gegner ausgewiesen werden.
    In dem Formular über die Bestätigung ist ein Zustellungsvermerk nicht vorgesehen. Ich sehe keine Grundlage für einen ergänzenden Beschluss oder Vermerk. Wie seht ihr dies?

  • Die Frage ist, wofür braucht der Antragsteller die Bescheinigung?
    Wahrscheinlich weil er sonst nicht weiterkommt. Das ist das alte Rechtshilfeproblem:
    Der Deutsche hält sich brav an aller Verordnungen, alle anderen machen, was sie wollen und kassieren zum Teil noch schön ab, für
    Dinge, die wir umsonst erledigen.
    Wenn dies ohne großen Aufwand ginge und der Antragsteller mir plausibel machen kann, dass er einen entsprechenden Zustellungsnachweise benötigt, würde ich diesen erteilen.
    Das kann man aber sicher auch anders sehen.

  • In Betracht kommen 2 Möglichkeiten:

    a) eine Zustellungsbescheinigung zu der inländischen Entscheidung, da diese nach den Prozessvorschriften im Vollstreckungsmitgliedstaat erforderlich ist (Parallelbestimmung zu § 750 I ZPO )

    oder/und

    b) eine Zustellungsbescheinigung zu dem Europäischen Vollstreckungstitel (in Hinblick auf § 1080 I S. 2 ZPO).

    Gem. § 1080 I S. 2 ZPO ist eine Ausfertigung der Bestätigung der Schuldnerpartei von Amts wegen zuzustellen.
    Durch die Zustellung soll die Schuldnerpartei die Möglichkeit haben, sich so bald wie möglich gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 EU-Verordnung Nr. 805/2004 bzw. gegen die Zwangsvollstreckung nach Art. 23 EU-Verordnung wehren zu können.

    Weitere Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel können der Info au de Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    PS:
    An Deiner Stelle würde ich bei der Gläubigerpartei nachfragen, welche Zustellungsbescheinigung benötigt wird.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. Mai 2018 um 22:59)

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