Hallo liebe Kollegen,
bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung von Eheleuten und Schlusserbeneinsetzung von einem Kind ist doch im Zweifel gemäß § 2270 Abs. 2 BGB die Erbeinesetzung des überlebenden Ehegatten mit der Schlusserbeneinsetzung des gemeinsamen Kindes des erstverstorbenen Ehegatten wechselbezüglich und kann ohne Öffnungsklausel nach Ableben des erstversterbenden nicht mehr einseitig zu Gunsten der weiteren gemeinsamen Kinder geändert werden?
Vielen Dank.