Im Zweifel wechselbezüglich?

  • Hallo liebe Kollegen,

    bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung von Eheleuten und Schlusserbeneinsetzung von einem Kind ist doch im Zweifel gemäß § 2270 Abs. 2 BGB die Erbeinesetzung des überlebenden Ehegatten mit der Schlusserbeneinsetzung des gemeinsamen Kindes des erstverstorbenen Ehegatten wechselbezüglich und kann ohne Öffnungsklausel nach Ableben des erstversterbenden nicht mehr einseitig zu Gunsten der weiteren gemeinsamen Kinder geändert werden?

    Vielen Dank.

  • Natürlich, das ist der klassische Fall.

    Allerdings würde mich interessieren, wer den unzutreffenden Begriff der "Öffungsklausel" geprägt hat. Diese Begrifflichkeit vermittelt nicht einmal ansatzweise, was damit gemeint sein soll (Testiervorbehalt). In einem anderen Thread war auch schon von diesem Unsinn die Rede.

  • Cromwell:

    Den Begriff haben wir in Hessen im Studium so genannt bekommen/gelernt. Deswegen benutzen wir ihn wohl alle :D

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