Beurkundung nach § 87 JustG NW

  • Dem Grundbuchamt (in NRW) ist ein Schreiben einer Grundschuldgläubigerin zugegangen, in welchem Sie darum bittet, dass das Gericht dem Eigentümer einen Beurkundungstermin nennt, in welchem er hier bei Gericht die Nachverpfändung nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung eines Grundstücks mit einer Grundschuld beurkunden kann. Die Grundschuldbestellungsurkunde wurde vor sehr langer Zeit von einem Notar beurkundet, der nicht mehr im Amt ist und dessen Urkunden von dem Gericht verwahrt werden.
    Mein erster Gedanke war, für die Beurkundungen derartiger Erklärungen sind ausschließlich die Notare zuständig.
    Auf dem zweiten Blick habe ich aber § 87 JustG NW gesehen, der besagt:

    "Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und Vermögensverzeichnissen
    (1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen."

    Hat jemand eine Idee, ob nach dieser Vorschrift tatsächlich auch die Gerichte (funktionell zuständig meines Erachtens der Richter) solche Erklärungen beurkunden dürfen/müssen? Zumindest die Vollstreckungsunterwerfungserklärung dürfte als Prozesserklärung wohl von der vorgenannten Vorschrift nicht erfasst sein, da diese Erklärung nicht rechtsgeschäftlicher Art ist. Andererseits, warum soll nun ausgerechnet ein Gericht keine Prozesserklärung beurkunden dürfen?

    Meines Erachtens verstößt die Vorschrift, welche am 1.1.2011 in Kraft getreten ist gegen §§ 61Abs. II, 62 BeurkG. Dort ist geregelt, dass den Gerichten von bestimmten Ausnahmen abgesehen keine weiteren Beurkundungszuständigkeiten übertragen werden dürfen.

  • Bin mir nicht 100 % sicher, aber warum soll der Eigentümer die Nachverpfändung nicht bei einem anderen Notar vornehmen lassen? Ist eine Nachverpfändung nicht rechtlich als Neu-Bestellung auszulegen? Danach muss er wegen der Nachverpfändung doch nicht zwingend zum selben Notar gehen, oder täusche ich mich?

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