Vormerkung Art. 233 § 13 a EGBGB, Eigentumsumschreibung

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu rechtlichen Dingen, die ihre Wurzeln in einer Zeit haben, in der ich selbst noch im Kindergarten tobte:

    Im Bestandsverzeichnis eingetragen ist ein Grundstück. In Abteilung I zwei Eigentümer, je 1/2-Miteigentumsanteil (Grundlage der Eintragung: Eigentumsübergang gemäß Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB sowie notarielles Testament vom ... und Eröffnungsprotokoll vom..."). In Abt. II ist ein "gelöschter Bodenreformvermerk" ´zu finden.

    Im Jahr 2006 geht zu diesem Grundbuch ein Ersuchen unseres Fiskus ein, wonach dieser um "Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten auf der Grundlage des Art. 233 § 13 a EGBGB" ersucht. Außer diesem Blättchen wird nichts zur Grundakte gereicht. AV wird daraufhin eingetragen.

    Nach nun fast 10 Jahren rief mich letzte Woche eine Mitarbeiterin der damals ersuchenden Stelle an und fragte, ob bzw. wie der Fiskus nun Eigentümer dieses Grundstücks werden könne. Die Mitarbeiterin berichtete mir, dass in ihren Unterlagen - ich zitiere - "ein Aktenloch" sei. Scheinbar ist dort nicht bekannt, aus welchen Umständen heraus 2006 um Eintragung der AV ersucht wurde. Hier - denknotwendig - ist das auch nicht ersichtlich, uns reichte ja das Ersuchen. Was dahinter steckte, musste ja nicht geprüft werden...

    Nun frage ich mich: Gibt es hier in diesem Fall Besonderheiten zu beachten? Bei einer normalen Konstellation müssten eben die Auflassung erklärt und ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen eingereicht werden. Oder man müsste den Eigentümer ggf. verklagen, sodass dessen Willenserklärung ersetzt würde.

    Aber gilt in dieser besonderen Konstellation, in der die Regelungen zur Bodenreform ja noch eine Rolle spielen, auch etwas anderes? Kann der Fiskus (noch) Eigentümer werden und wenn ja, wie?

  • Art. 233 § 13a EGBGB ist im Zusammenhang mit dem zugehörigen § 13 (und mit den §§ 11 und 12, da insbesondere Abs. 3) zu lesen: Hatte der Bodenreformeigentümer damals über sein Grundstück verfügt, musste das GBA an den Fiskus eine entsprechende Nachricht senden, die dann (bei fehlender Zuteilungsfähigkeit) zu der Vormerkung nach § 13 a führen konnte. Diese wurden dann auf Ersuchen im Grundbuch eingetragen. Danach musste sich der Fiskus aber schon bemühen, das Eigentum zu erlangen - gütlich über Vertrag oder oft auch im Klageweg. Die Fristen dazu sind aber abgelaufen, lies mal dazu den § 14.

    In Brandenburg führte das Ablaufen der (großen) Frist zu einem blamablen Vertragsmarathon, der dann letztlich erst ganz oben abgeschmettert wurde ( -> Justizministerium Brandenburg weist Manipulationsvorwürfe gegen Grundbuchamt zurück , noch heute gibt es genug Arbeit damit, die "alten" Zustände wiederherzustellen).

    Zu deiner Frage zurück: es ist also eine "normale" Konstellation, wenn das Land das Eigentum immer noch haben will - also Auflassung etc. pp. ...

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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