Wer ist auf den ba-wü Nachlassgerichten für die Verpflichtung eines Nachlasspflegers zuständig ? Der Notar oder der Rechtspfleger
Verpflichtung des Nachlasspflegers
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Kommt nur auf Euren internen GVP an.
Das hat mit der funktionellen Zuständigkeit nichts zu tun.
Machen könnens beide . -
Und wenn, wie meistens, nichts dazu gesagt ist, dann der der für die Nachlasssache zuständig ist.;) -
Es besteht kein Richtervorbehalt. Deshalb derjenige, der für die Nachlasssache zuständig ist.
Keine Hilfszuständigkeit des Rechtspflegers (Ausnahme Vertretungszeiten).
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