privatschriftliches Tesament in amtliche Verwahrung nehmen ?

  • Guten Morgen,
    ich habe folgenden Fall:
    Eheleute schließen 2008 einen Ehe- und Erbvertrag. Da der Notar verstorben ist, wird dieser in der hiesigen Verwaltung verwahrt.Er beinhaltet eine Güterstandsvereinbarung, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht der Eheleute untereinander und Erb- und Vermächtniseinsetzungen.
    Im März 2015 geht in der Verwaltung ein Schreiben ein. Es ist das Übersendungschreiben des Notars aus 2008, womit dieser den Erbertrag in begl. Ablichtung übersandt hat. Auf diesem Schreiben ist handschriftlich vermerkt: "Testament 07.11.2008 ist ungültig. Das Hotel u.d.Einfamilienhaus ist verkauft. Wir besitzen kein Vermmögen." dann Ort und Datum, beide Unterschriften.
    Die Verwaltung schreibt den Testatoren, dass der Vertrag wegen anderen vertraglichen Regelungen nicht herausgegeben werden kann. Sie sollen sich für eine Beratung an einen Notar wenden.
    Die Frage ist nun, wie der handschriftlichen Passus auf dem Schreiben zu werten ist. Ich habe die Eheleute beide per ZU angeschrieben und mitgeteilt, dass dieser ggf als Tesament auszulegen ist und daher im Todesfall zu eröffnen wäre. Ich habe weiterhin empfohlen, einen Notar zwecks Beratung aufzusuchen.
    Es erfolgte trotz Erinnerung keine Reaktion.
    Es muss nun entschieden werden, ob ich dem Testamentsregister Mitteilung von diesem Testament mache. Es ist fraglich, ob sich die Testatoren bewusst sind, dass dies unter Umständen die gesetzliche Erbfolge eintreten lässt.
    Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Wer hat das Schreiben vom März 2015 abgesandt? Falls es ein Nachfolger (Notar oder Anwalt) des verst. Notars war, alles an ihn zurückgeben, da dies nicht zu den notariellen Tätigkeiten des Notars gehört und daher auch nicht vom AG als Aufbewahrungsort für seine Urkunden zu lagern ist. Falls es die Vertragsschließenden waren, würde ich so vorgehen:

    Ich habe öfter solche Fälle, bei denen die Testierer "kleine" Änderungen zur ursprünglich in besonderer amtlich verwahrten VvTw bei dieser Verfügung hinterlegt haben möchten. Ich teile ihnen dann mit, dass dies nicht möglich ist, auf ihren Antrag dies kostenpflichtig neu in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden kann und falls ich bis xxx nichts von ihnen höre die eingereichten Unterlagen komplett an sie zurückgesandt werden.
    Hat bis jetzt immer geklappt, manche wollten die Verwahrung, andere nicht.

    Einen Auftrag zur besonderen amtlichen Verwahrung dieses "Nachtrags" kann ich im Geschilderten nicht erkennen.

  • Das Schreiben vom März 2015 haben die Testatoren direkt an das Amtsgericht übersandt. Einer von beiden hatte im Februar hier persönliche die Herausgabe des Testamentes verlangt. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle. Aus der Nachlassakte ergibt sich nicht mehr. Wahrscheinlich ist dieser Vermerk an die Verwaltungsabteilung weitergeleitet worden und das Schreiben von März dann nachträglich übersandt worden.

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