Vergütung Vereinsbetreuer und Betreuungsverein als Vertretungsbetreuer

  • Hauptbetreuer ist Vereinsbetreuer. Vertretungsbetreuer ist der Betreuungsverein.

    Es ist bekannt, dass der Hauptbetreuer (=Vereinsbetreuer) seit Monaten in Kur ist. Ein anderer Mitarbeiter des Betreuungsvereins "führt die Betreuung".

    Für mich stellt sich neben der Frage, wer die Betreuung jetzt gerade führen muss (Betreuungsverein = Vorstand?) bzw. was überhaupt delegierbar ist, die Frage, ob dem jetzt tätigen Betreuungsverein überhaupt eine Vergütung zusteht?

    Die Frage nach Erklärung, ob ein Vertretungsfall vorliegt wurde abschlägig beantwortet ("eine Erklärung, wie von Ihnen gefordert, ist nicht relevant.").

    Ferner wurde mitgeteilt: "Es wird beim verhinderten Betreuer nicht generell der Zeitraum unvermutet gelassen, vielmehr tritt die Kürzung nur dann ein, wenn die Vergütung zwischen den beiden Betreuern nach Tagen geteilt werden kann. Da aber der Verein nach § 1900 Absatz 1 BGB keine Vergütung bekommen kann, kann diese für den Vereinsbetreuer auch nicht gekürzt werden."

    Diesen Ausführungen kann ich schon vom Verständnis her nicht folgen.

    Ein Verein bekommt als Betreuer keine Vergütung. Der Vereinsbetreuer ist krank. Er kann das Amt nicht ausführen. Es handelt der Verein im Rahmen der Vereinsbetreuung. Und dennoch bekommt der Verein, dem keine Vergütung zusteht, trotzdem die Vergütung, die dem Vereinsbetreuer zusteht, der wegen Krankheit gar nicht handeln kann.

    Was meint das geschätzte Forum?


  • nachvollziehbar


    Eine Vergütung für einen so langen Zeitraum der Abwesenheit eines Vereinsbetreuers scheint mir auch problematisch.

    Weshalb wurde (auf Anregung des erkrankten Betreuers oder dessen Vereins) kein Verhinderungsbetreuer bestellt? :gruebel: Ohne diesen dürfte das rechtliche Handeln für die Betreuten (durch irgendeinen anderen Vereinsmitarbeiter) zumindest teilweise auf tönernen Füßen zu stehen.

    Andererseits gibt es auch Rechtsprechung, dass Betreuer die Pauschalvergütung selbst dann beanspruchen können, wenn sie nichts gemacht haben.

  • Dass Betreuerhandeln keine Vergütungsvorraussetzung ist, ist ja unbestritten ;)
    Aber hier gibt es ja einen "Verhinderungsbetreuer" den Verein an sich (ob das hätte sein dürfen ist ja nun einmal einerlei §§ 1897 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1900 Abs. 1 S.1 BGB).

    Ob nun "Vertretungs-" oder "Verhinderungsbetreuer" es handelt sich um einen Betreuer gem. § 1899 Abs. 4 BGB, Vergütung: § 6 S. 2 VBVG, hier aber §§ 1908i, 1836 Abs. 3 BGB.


    M. E. handelt es sich beim Verein mangels gerichtlicher Bestellung nicht um einen (Verhinderungs-)Betreuer im rechtlichen Sinne, mag er auch faktieren in Person eines anderen Mitarbeiters agieren.

  • "Für mich stellt sich neben der Frage, wer die Betreuung jetzt gerade führen muss (Betreuungsverein = Vorstand?) bzw. was überhaupt delegierbar ist, die Frage, ob dem jetzt tätigen Betreuungsverein überhaupt eine Vergütung zusteht?"

    Der Betreuungsverein darf sicher an einen geeigneten anderen Mitarbeiter die tatsächliche Ausübung der Betreuertätigkeit delegieren.
    Vergütungsmäßig geht allerdings nichts. Der Verein als Verhinderungsbetreuer bekommt eben nichts. Ich verlange (und bekomme) von meinem Betreuungsverein, der mehrmals diese Konstellation wollte, bei jedem Vergütungsantrag die Versicherung, dass Verhinderungszeiten nicht vorkamen. Seit der Verein von mir auf das Vergütungsproblem aufmerksam gemacht wurde, hat er nie mehr den Verein als Verhinderungsbetreuer einsetzen lassen.

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