Vereinsregister - Verwendung eines kürzlich geänderten Vereinsnamen

  • Liebes Forum,

    gibt es im Vereinsregisterrecht ähnlich wie bei der GmbH eine Sperrzeit zur Verwendung eines Vereinsnamen, der kurz zuvor per Satzungsänderung aus dem Register ausgetragen wurde. Ab wann darf man diesen Namen wortgleich wiederverwenden?
    Ich finde hierzu im Krafka/Kühn, Registerrecht und im Sauter/Schweyer - Vereinsregister keinen Hinweis, außer, dass das Registergericht nach § 57 BGB prüft u.a. ob der Name frei ist oder sich von eingetragenen Namen unterscheidet.

    Vielen Dank im Voraus

    Caro

  • Woher kommt diese "Sperrzeit"?

    Es gibt eine Entscheidung des Hans. OLG Hamburg (2. ZS.), Beschluss vom 12. 12. 1986 - 2 W 43/86, in dem sie für eine Handelsfirma von einer möglichen Irreführung ausgehen. Ich glaube, da stand irgendwo was von 6 Monaten Karenzzeit.

    Man beachte bei der Entscheidung aber das Alter und die in neuerer Zeit verwaschene bis extrem liberale Rechtsprechung der OLGs zu dem Thema Firma, Irreführung und Firmenwahrheit.
    Dagegen hält das OLG Celle: Beschluss vom 16.09.2014 - 9 W 118/14 (nicht veröffentlicht). Dieses spricht dem Registergericht jedoch die Prüfungsbefugnis komplett ab, bei der Sitzverlegung die Zulässigkeit der Firma zu prüfen.

    Wenn es mir nicht irgendwie merkwürdig vorkäme, würde ich -gerade bei Vereinen- keine Bedenken äußern. Denn im Normalfall bekommst du bei großen Gerichten mit mehreren Bearbeitern eine Firmen- bzw. Namensänderung einer anderen Gesellschaft/Verein gar nicht mit. Du oder die Geschäftsstelle macht die Freivermerksprüfung, diese gibt keinen Anlass zu Bedenken...

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