Liebes Forum,
gibt es im Vereinsregisterrecht ähnlich wie bei der GmbH eine Sperrzeit zur Verwendung eines Vereinsnamen, der kurz zuvor per Satzungsänderung aus dem Register ausgetragen wurde. Ab wann darf man diesen Namen wortgleich wiederverwenden?
Ich finde hierzu im Krafka/Kühn, Registerrecht und im Sauter/Schweyer - Vereinsregister keinen Hinweis, außer, dass das Registergericht nach § 57 BGB prüft u.a. ob der Name frei ist oder sich von eingetragenen Namen unterscheidet.
Vielen Dank im Voraus
Caro