Klarstellende Frage zu § 720 bzw. 839 ZPO

  • Hey Ihr!I

    ich hätte da noch mal neFrage zu § 720 bzw. 839 ZPO:Urteil I. Instanz ist gegenSHL iHv 110% vorl. vollstreckbar. Das Urteil II. Instanz hält das Urteil I. Instanzaufrecht und ist vorl. vollstreckbar.

    Kann jetzt bis zurRechtskraft des Urteils II. Instanz aus dem Urteil I. Instanz nur nach § 720aZPO bzw. durch Antrag auf Erlass nur eines Pfändungsbeschlusses vorgegangenwerden, oder erfolgt die Vollstreckung „ganz normal“ und nur der DS bzw. der GVhaben die §§ 720 und 839 ZPO zu berücksichtigen bzw. greifen 720 / 839 ZPO nur dann, wenn die Abwendungsbefugnis des Schuldners ausdrücklich mit ins Urteil aufgenommen worden ist (§ 708 Nr. 4 bis 11) :gruebel:

    Kann mich da jemand von euchaufklären :oops:

    Besten DankJulinda :)

  • Urteil I. Instanz ist gegenSHL iHv 110% vorl. vollstreckbar.

    Ja, damit bist du beim § 720a ZPO.

    Nicht Verwechseln:
    1) "ist gegen SHL vollstreckbar" -> § 720a ZPO
    2) "Schuldner kann Vollstreckung durch SHL abwenden" -> § 720 ZPO (bzw. § 839 ZPO).

    Eins von beiden steht im Urteil, in deinem Fall 1) also spielt §720, 839 ZPO keine Rolle.
    Gegen die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO hat der Schuldner zwar auch eine Abwendungsbefugnis ohne das dies ausdrücklich im Urteil steht, aber das spielt für dich denke ich mal keine Rolle.

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