Guten Tag,
ich bin ganz neu im Forum und habe folgenden Fall zu bearbeiten:
Nichtehelicher Sohn (damals 26 J. alt ) verlangt 1989 den vorzeitigen Erbausgleich gem § 1934 d BGB vom Vater, dies erfolgt per not. Urkunde, in der eine Summe und die Zahlungsmodalität vereinbart werden.
Es steht nichts weiter explizit zu den Folgen des vorzeitigen Erbausgleichs (z.B. Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht etc.) in der Urkunde.
Nur
- Vater unterwirft sich bzgl. der Zahlungsverpflichtungen der sof. Zwangsvollstreckung mit dem geamten Vermögen.
- Kostenregelung
- und: "Der Notar belehrte über die rechtlichen Wirkungen und Folgen des vorzeitigen Erbausgleichs"
Ca. 10 Jahre später (1999) dann wird der nichteheliche (längst volljährige) Sohn vom neuen Ehemann der Mutter adoptiert. Das AG teilt dem Vater mit, dass § 1772 BGB keine Anwendung finden soll (Verlust des ErbR bei Minderjährigen).
Vater erhebt keinen Widerspruch bzgl. dieser Mitteilung.
Der Vater lebt noch. Er hat keine ehelichen Abkömmlinge, aber erst kürzlich seine - langjährige Lebensgefährtin geheiratet. Diese ist NICHT die Mutter des nichtehelichen Sohnes.
Meine Frage:
Hebelt die spätere Adoption den damaligen vorzeitigen notarielleln Erbausgleich des einen nichtehelichen Sohnes aus, insbesondree weil keinerlei ausdrücklicher Erbverzicht auf den Pflichtteil im Wortlaut der Urkunde enthalten ist?
Oder ungültig / ausgehebelt durch die nachträgliche Adoption?
Sinn der notariellen Einigung seinerzeit war, den nichtehelichen Sohn zukünftig herauszuhalten und auszubezahlen, da dieser den vorzeitigen Ausgleich gefordert hatte.
Es gibt übrigens noch einen weiteren nichtehelichen Sohn, der hat hat einen Vertrag mit seinem Vater notariell geschlossen mit gegenseitigem Erb- und Pflichtteilsverzicht (explizit aufgeführt).
Bleiben die notariellen Urkunden trotzdem gültig im Falle des Ablebens?
Wer weiß Rat
Vielen Dank !