Kostenschuldner Einziehungsverfahren

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt: Ein Erbschein ist durch den Eintritt der Nacherfolge unrichtig geworden. Die Nacherben sind schon längst verstorben. Die Erben der Nacherben beantragen nun einen Nacherbschein. Ich habe nun den ursprünglichen Erbschein eingezogen und die Kosten dem Erbenserben auferlegt, der auch den Antrag auf den Nacherbschein stellt.
    Nun kommt die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung. Verlangt wird die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass die Kosten die Erben der Nacherben zu tragen haben.

    In der Kommentierung finde ich zwar, dass der Erbe als Interessenschuldner haftet, aber auch, dass ich keine Gesamtschuldner bestimmen kann. Ich würde der Erinnerung gerne nicht abhelfen, da er schließlich der Antragsteller ist, aber ich hänge an der Begründung. Hat jemand eine Idee dazu oder sogar eine Entscheidung? Ich habe bislang nichts konkretes gefunden....

  • Kostenschuldner sind die Nacherben.

    Sind die Nacherben nachverstorben, sind Kostenschuldner deren Erben.

    die Erben der Vorerben sind nicht Kostenschuldner.

  • Soweit ist mir das klar, aber wie ist es mit der Gesamtschuldnerschaft in Hinblick auf den Interessenschuldner ?

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