In einem Vergleich vereinbaren die Parteien, dass die Beklagte an die gemeinnützige Einrichtung X (nicht am Rechtsstreit beteiligt) 100 € zahlen soll.
Kann in diesem Fall dem Kläger hierfür eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden?
M.E. kann in diesem Fall der Kläger ja nicht wegen des Betrages vollstrecken, sondern nur einen Antrag gemäß § 888 ZPO stellen. Hierfür würde er die vollstreckbare Ausfertigung ja benötigen.
Vollstreckbare Ausfertigung erteilbar?
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M.E. ist dies die Titel zugunsten Dritter mit der Folge das Klausel an Kl. erteilt werden kann und dieser auch vollstrecken kann...
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Also z.B. könnte der Kl. dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
Ich muss gestehen, dass mir der Begriff "Titel zugunsten Dritter" nicht geläufig ist. Gesehen habe ich dies in der Praxis noch nicht.
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Also z.B. könnte der Kl. dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
M.E. ja, mit dem einzigen Unterschied das die gemeinnützige Einrichtung X (und nicht der Gläubiger selbst) als Zahlungsempfänger angegeben werden muss.
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