Aufgebot Sparbuch in NRW Veröffentlichung

  • Ich habe ein Aufgebot hinsichtlich eines Sparbuchs an der Gerichtstafel ausgehängt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht (Landesrecht NRW). Bei Erlass des Ausschließungsbeschlusses bin ich auf § 470 FamFG gestoßen. Sehe ich das richtig, dass ich nur dann in anderen Blättern (z.B. Kreisamtsblatt) veröffentlichen muss, wenn das die Bank mir das auf Nachfrage mitteilt?

  • Ich schubs noch mal. Was ist, wenn die Bank erklärt, auf weitere Veröffentlichungen (als die amtlichen, Bundesanzeiger und Gerichtstafel) zu verzichten? Kann sie das? Ich tendiere dazu, erklären zu lassen, ob weitere Veröffentlichungen nach § 470 FamFG erforderlich sind und ggfls. diese noch nachzuholen.

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