Ich habe ein Aufgebot hinsichtlich eines Sparbuchs an der Gerichtstafel ausgehängt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht (Landesrecht NRW). Bei Erlass des Ausschließungsbeschlusses bin ich auf § 470 FamFG gestoßen. Sehe ich das richtig, dass ich nur dann in anderen Blättern (z.B. Kreisamtsblatt) veröffentlichen muss, wenn das die Bank mir das auf Nachfrage mitteilt?
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