Vollstreckungsverjährung berechnen. Mal etwas komplizierter. Hilfe!

  • Hallo,

    habe zwei Bewährungswiderrufsbeschlüsse rechtskräftig am 14. September 2006. Einmal Verurteilung vom Oktober/2000 nach JGG zu einem Jahr und 3 Monate auf Bewährung, davon 6 Monate abgesessen wegen Widerruf durch erneuter Straffälligkeit und somit unter Erwachsenenstrafrecht vom Mai/2003 verurteil zu 2 Jahren, davon 1 Jahr abgesessen. Beide Beschlüsse wurden mit Rechtskraft am 11. November 2004 zur Bewährung ausgesetzt. VU hat keinen Kontakt zum Bewährungshelfer aufgenommen und sich unbekannten Aufenthalts ins Ausland abgesetzt. Die Bewährung wurde somit widerrufen mit Rechtskraft am 14. September 2006. Nun liegt hier ein Antrag auf Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung von einem Hamburger Anwalt vor und ich bin der arme Kerl der das berechnen darf.

    Ich würde das so berechnen:

    Verjährung ruht in beiden Fällen bis zum Bewährungswiderrufsbeschluss vom 14. September 2006. Somit tritt die Verjährung am 13. September 2016 ein. Freiheitsstrafen von 1 - 5 Jahre verjähren nach 10 Jahren. Nun könnte diese aber verlängert werden, allerdings nur wenn sich der Verurteilte in einem Bereich aufhält aus dessen seine Auslieferung nicht erreicht werden kann. Nun sagt aber mein Kollege das die nicht möglich ist, weil der VU unbekannten Aufenthalts ist und seine Auslieferung zumindest versucht werden muss, außer es besteht kein Rechtshilfeverkehr mit dem ausländischen Staat. Es muss feststehen, das der Verurteilte, dessen Aufenthalt bekannt sein muss, sich in einem Gebiet aufhält aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann. Somit wissen wir gar nicht wo er ist und eine Verlängerung ist somit ausgeschlossen. Seht ihr das auch so.

    Problematik:

    1. Verlängerung wie oben beschrieben
    2. Beide Beschlüsse sind durch Reststrafenaussetzung zur Bewährung ausgesetzt worden. Diese sind beide mit Reststrafe bis zu einem Jahr. Gilt in diesem Fall eine Verjährungszeit von 5 Jahren und ist deswegen bereits verjährt ? Ich denke nicht.
    3. Das STGB sagt das die Verjährung ruht solange sich der Verurteilte im Ausland oder im Inland auf Grund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Es genügt jede Freiheitsentziehung dieser Art, solange dadurch die Vollstreckung der konkreten zu vollstreckenden Strafe verhindert wird. Im "AnwaltsKommentar STGB" steht aber das die Strafvollstreckung in derselben Sache grundsätzlich kein Ruhen bewirkt, weil die Vollstreckung nicht behindert wird, sondern weiterhin gefördert wird. Falls aber mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, so ruht die eine, während die andere Vollstreckt wird. Was ist nun richtig. Somit hätte das Urteil zu 1 Jahr und 3 Monate, nur während der Vollstreckung der zwei jährigen Freiheitsstrafe der anderen geruht ( 1 Jahr) und nicht mehr während der eigenen Vollstreckung und umgekehrt. Somit hätte die 2 Jahre Freiheitsstrafe, 1 Jahr lang während diese vollstreckt wurde nicht geruht und würde somit ein Jahr früher also zum 13. September 2015 verjähren. Die 1 Jahr und 3 Monate ebenfalls um 6 Monate früher, also am 13. März 2016.

    Sagt mir bitte was ihr davon haltet.

    Danke.

  • 1. die Verjährung berechnet sich nach der ursprünglichen Strafe, nicht nach dem Strafrest (Fischer § 79 RdNr. 4 StGB)

    2. nach herrschender Meinung ruht die Verjährung auch bei Verwahrung in derselben Sache (Fischer § 79 a RdNr. 5 StGB)

    ob der VU sonst irgendwo "verwahrt" war, und somit weitere Ruhezeiten angefallen sind, mußt Du noch ermitteln.

    Also ganz einfach RK Widerrufsbeschluss + 10 Jahre

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • § 79b StGB. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Staatsanwaltes. Es muß aber feststehen, dass der VU tatsächlich im Ausland ist und eine Überstellung oder Auslieferung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein.

    Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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