Wirksamkeit Nachtragsliquidation

  • Liebe Leute,

    mir liegt ein Antrag auf Nachtragsliquidation einer in den 50ern gelöschten GmbH vor. Die eigtl. Akte ist längst vernichtet und beim besten Willen nicht mehr ermittelbar wer Gesellschafter waren.

    2012 (d.h. nach Einführung des FamFG aber noch keine Rechtspflegerzuständigkeit) hatte bereits der Richter einen Nachtragsliquidator bestellt. Der Beschluss wurde nur dem Nachtragsliquidator zugestellt. Ist der Beschluss eures Erachtens wirksam geworden?

    Gem. § 40 Abs. 1 FamFG wird der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist, wirksam. Sind die Alt-Gesellschafter solche Beteiligten? Bin mir im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 18.01.2000 1 BvR 321/96 unsicher, ob es sein kann, dass ich einen Liquidator bestelle, der Löschungsbewilligungen erteilt (ggf. Grundstücke veräußert) und die Alt-Gesellschafter kein Beschwerderecht ausüben können. Insbesondere da ich keine Kontrollrechte habe, d.h. ich nicht prüfen kann ob der Liquidator etwaige Zahlungen hinterlegt oder einen angenehmen Urlaub verbringt.

    Öffentliche Zustellung dürfte ausscheiden wenn der Zustellungsempfänger unbekannt ist. Aber für die Zustellung & ggf. Ausübung des Beschwerderechts einen Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen...?

    Wie seht & handhabt Ihr das?

    Schönen Feierabend!

  • Habe jetzt einen vergleichbaren Fall:
    Antrag auf Nachtragsliquidation wegen eines für die Gesellschaft eingetragenen Rechts im Grundbuch, Akte ist vernichtet.
    Der letzte Geschäftsführer hat auf Nachfrage angegeben, keine Unterlagen zur Gesellschaft mehr zu besitzen. Er war wohl aber selbst nicht Gesellschafter.

    Wie hast du dich denn entschieden?

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