Löschungsanspruch zwecks Rangverbesserung

  • Hallo. Ich habe mal wieder eine Frage und hoffe auf Hilfe. Vllt habe ich auch einfach ein Brett vorm Kopf.

    Folgender Fall:
    Eingetragene E sind A, B, C.
    B ist eine GbR vertreten durch 2 Gfter.
    C ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus 2 Personen, wobei TV angeordnet worden ist.

    Es wird nun mehr die Löschung der Rechte III/1 (Tilgungsdarlehen) und III/2 (GS) beantragt.
    (Eingetragen ist bei III/1 eine Löschungsvormerkung für den eingetragenen Gl "wenn und soweit diese Post nicht zur Entstehung gelangt oder sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat", bei III/2 die Verpflichtung des E auf Löschung der Post "wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat".)
    Zu prüfen ist, ob die Löschungszustimmung des TV eine entgeltliche Verfügung ist.

    Laut Hügel (GBO, 2. Aufl., § 52, Rn. 73) ist es dann keine unentgeltliche Verfügung, wenn den nachrangigen Rechten (hier III/3 und III/4) zwecks Rangverbesserung ein Löschungsanspruch zusteht.

    Der TV hat schon ausgeführt, dass es sich bei III/1 und III/2 um gegenstandslose Rechte handelt, da sowohl das Darlehen als auch die GS vor dem Tod der Erblassers (also vor Eintritt der TV) getilgt worden sind. Im Übrigen: Die Löschungsbewilligung ist erneut erteilt worden, da die alte verloren gegangen ist. Die nachrangige GS valutiert noch und hat einen Anspruch auf Löschung der Rechte zur Verbesserung ihrer eigenen Rangstelle.

    Wie weiß ich jetzt/prüfe ich jetzt, ob III/3 dieser Löschungsanspruch zusteht?
    §1179a BGB habe ich mir schon durchgelesen, versteh ich aber nicht. :(

  • Der TV hat schon ausgeführt, dass es sich bei III/1 und III/2 um gegenstandslose Rechte handelt, da sowohl das Darlehen als auch die GS vor dem Tod der Erblassers (also vor Eintritt der TV) getilgt worden sind.


    "Gegenstandslos" ist die GS als abstraktes Recht nie.
    Und das die Grundschuld selbst getilgt wurde, liegt auch eher fern.

    Wenn III/1 eine Hypothek ist, ist in der Tat eine Eigentümergrundschuld entstanden und damit auch der Löschungsanspruch der nachrangigen. Die GS ist nach wie vor Fremdgrundschuld. Ich verstehe nur nicht, wie man Zweifel daran haben kann, dass ein TV der Löschung einer valutierenden oder auch nicht mehr valutierenden Grundschuld zustimmen und sie beantragen kann. Wäre das nicht so, könnte kaum je ein Grundstück, das in Abt. III belastet ist, von einem Testamentsvollstrecker lastenfrei veräußert werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • M. E. ist die Entgeltlichkeit auch bei der Zustimmung zur Löschung von Rechten zu prüfen.
    Soll das letztrangige Recht gelöscht werden, liegt keine unentgeltliche Vfg. vor. Gleiches gilt für den Fall der Löschung der Rechte im Rahmen der vertragsmäßigen Lastenfreistellung.
    Andernfalls kann natürlich mit Zustimmung der Erben und Vermächtnisnehmer auch der TV unproblematisch lastenfrei veräußern.

    Mein Problem/Gedankengang war die GS: Für die Hypothek besteht ein Löschungsanspruch der Gl, aber für die GS? Wohl eher nicht. Dafür bräuchte ich dann wohl die Zustimmung der Erben und Vermächtnisnehmer.

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