Hallo. Ich habe mal wieder eine Frage und hoffe auf Hilfe. Vllt habe ich auch einfach ein Brett vorm Kopf.
Folgender Fall:
Eingetragene E sind A, B, C.
B ist eine GbR vertreten durch 2 Gfter.
C ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus 2 Personen, wobei TV angeordnet worden ist.
Es wird nun mehr die Löschung der Rechte III/1 (Tilgungsdarlehen) und III/2 (GS) beantragt.
(Eingetragen ist bei III/1 eine Löschungsvormerkung für den eingetragenen Gl "wenn und soweit diese Post nicht zur Entstehung gelangt oder sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat", bei III/2 die Verpflichtung des E auf Löschung der Post "wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat".)
Zu prüfen ist, ob die Löschungszustimmung des TV eine entgeltliche Verfügung ist.
Laut Hügel (GBO, 2. Aufl., § 52, Rn. 73) ist es dann keine unentgeltliche Verfügung, wenn den nachrangigen Rechten (hier III/3 und III/4) zwecks Rangverbesserung ein Löschungsanspruch zusteht.
Der TV hat schon ausgeführt, dass es sich bei III/1 und III/2 um gegenstandslose Rechte handelt, da sowohl das Darlehen als auch die GS vor dem Tod der Erblassers (also vor Eintritt der TV) getilgt worden sind. Im Übrigen: Die Löschungsbewilligung ist erneut erteilt worden, da die alte verloren gegangen ist. Die nachrangige GS valutiert noch und hat einen Anspruch auf Löschung der Rechte zur Verbesserung ihrer eigenen Rangstelle.
Wie weiß ich jetzt/prüfe ich jetzt, ob III/3 dieser Löschungsanspruch zusteht?
§1179a BGB habe ich mir schon durchgelesen, versteh ich aber nicht.