Ich soll heute einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Vergleich aufnehmen und frage mich, ob das überhaupt geht?
Wohnungsmietsache
Im Vergleich steht:
1. Das Mietverhältnis wird bis spätetens 30.8.2015 beendet.
2. Die Wohnung ist zu räumen und besenrein zu übergeben.
3. Kläger verzichtet auf Forderung aus Mietverhältnis. Beklagter nicht Verzicht an.
4. Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten die Kosten des Umzugs gegen Vorlage einer prüffähigen Rechnung nach Räumung und Übergabe der Wohnung zu erstatten. (Bankverbindung)
5. GK trägt kläger. Die kosten der jeweiligen anwaltlichen Vertretung trägt jede Partei selbst.
(ich habe es ein bißchen abgekürzt)
Nun möchte der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung. GSt meint § 726 ZPo - also Rpfl.
Was haltet ihr davon?