Hallo Freunde der Rechtspflege,
im Jahr 1903 wurde aufgrund Auflassung die .... Stiftung im Grundbuch als Eigentümerin
eingetragen. Für die Stiftung handelte der Pastor XY.
Dem Grundbuchamt liegt nunmehr ein Antrag des Landeskirchenamtes X vor
die Eigentümereintragung auf Evangelische Kirchengemeinde Y (die ... Stiftung zu ....)
zu berichtigen.
Es wird dazu u. a. ausgeführt, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin
um eine nicht rechtfähige unselbstständige Stiftung in Trägerschaft der Evangelische Kirchen-gemeinde Y handelt.
Der Nachweis, dass dies so ist, wurde nicht in der Form des § 29 GBO erbracht, allenfalls glaubhaft gemacht.
Es stellen sich mir folgende Fragen:
1. Hat ein Rechtserwerb überhaupt stattgefunden, wenn die Stiftung selbst nicht rechtsfähig war?
2. Wie kann in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die Stiftung zum
Zeitpunkt des Rechtserwerbs nicht rechtsfähig wann?
Sofern dieser Nachweis gelingen würde, folgt daraus nach m. M. , dass die Auflassung nicht
wirksam erklärt worden ist.
Ein Berichtigungsanspruch der Kirchengemeinde ist nach m. M. nicht gegeben, da der Pastor
seine Erklärungen in der Auflassungsverhandlung nicht für die Kirchengemeinde sondern für
die Stiftung abgeben hat.
Liege ich richtig, wenn ich den Antrag des Landeskirchenamtes zurückweise, weil Berichtigungs-
anspruch nicht vorliegt, bzw. die Grundbuchunrichtigkeit nicht nachgewiesen ist?