Liste der Aufsichtsratsmitglieder GmbH

  • Hallo zusammen,

    bei "meiner" GmbH existiert ein Aufsichtsrat, der aus 3 Mitgliedern besteht. Eins dieser Mitglieder wird durch ein bestimmtes Ministerium bestellt, die zwei weiteren durch die Gesellschafterversammlung.
    Es wird mir eine aktuelle Liste eingereicht, die ich in den Registerordner aufnehmen will. Ich weiß jedoch, dass das von dem o. g. Ministerium zu benennende Mitglied zwischendurch mal jemand anderes vor.

    Muss mir auch diesbezüglich eine - nun nicht mehr gültige - Liste eingereicht werden, damit die Mitglieder des Aufsichtsrates lückenlos nachzuvollziehen sind?

    VG

  • Ich handhabe es so, wie es bei der Aufsichtsratsliste einer AG auch vorgesehen ist, d.h. die Liste muss gerade nicht alle Veränderungen lückenlos nachweisen sondern nur den aktuellen Stand wiedergeben. Ich sehe keinen Grund dafür, es bei der GmbH anders zu handhaben.

  • Ich handhabe es so, wie es bei der Aufsichtsratsliste einer AG auch vorgesehen ist, d.h. die Liste muss gerade nicht alle Veränderungen lückenlos nachweisen sondern nur den aktuellen Stand wiedergeben. Ich sehe keinen Grund dafür, es bei der GmbH anders zu handhaben.


    Den Grund siehst du spätestens dann, wenn eine Klage vor dem Prozessgericht anhängig ist, die dortigen Richter in die Registerakten Einsicht nehmen und dich dann zur Sau machen, weil die Listen der Aufsichtsräte nicht vollständig sind :D

    Außerdem heißt es in § 106 AktG "der Vorstand hat bei jeder Änderung unverzüglich..." und nicht "der Vorstand kann, wenn eine Änderung eingetreten ist, eine neue Liste einreichen, muss es aber nicht, wenn er keine Lust dazu hat"

    Einmal editiert, zuletzt von Asuka (14. Dezember 2015 um 15:07)

  • Auszug aus HRP, 9. Auflage, Rn. 1737:
    Haben sich seit Einreichung der letzten Liste mehrere, sachlich bereits wieder überholte Änderungen ergeben, so ist nur eine Liste einzureichen, die den im Zeitpunkt der Einreichung aktuellen Stand der Besetzung des Aufsichtsrats wiedergibt.

    Ich behaupte damit nicht, dass die Einreichungspflicht nur besteht, wenn der AR Lust dazu hat. Ich will bloß darauf hinweisen, dass ich keine Zwischenlisten anfordere, aus denen sich frühere Veränderungen ergeben.

  • Auszug aus HRP, 9. Auflage, Rn. 1737:
    Haben sich seit Einreichung der letzten Liste mehrere, sachlich bereits wieder überholte Änderungen ergeben, so ist nur eine Liste einzureichen, die den im Zeitpunkt der Einreichung aktuellen Stand der Besetzung des Aufsichtsrats wiedergibt.

    Das scheint dann aber nur die persönliche Meinung des Autors zu sein. In den Kommentaren zum Aktienrecht steht das nämlich nicht. Und auch der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig gefasst.
    Bei jeder Änderung ist unverzüglich eine Liste einzureichen. Wird keine Liste eingereicht, muss ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.

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