Zahlungsaufforderung (§ 788 ZPO)

  • Hallo zusammen,

    vielleicht steht ich gerade einfach nur auf dem Schlauch, aber ich komme in folgender Sache nicht weiter:

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. In diesem sind unter anderem Kosten für eine Zahlungsaufforderung mit aufgeführt worden. Sie machen diesbezüglich eine 0,5 Gebühr geltend. Diesbezüglich ist mir schon klar, dass man dafür nur eine 0,3-Gebühr nach 3309 VV RVG in Ansatz bringen kann. Dies muss ich also schon einmal beanstanden.

    Die Zahlungsaufforderung erfolgte nun aber nicht vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern ein Jahr vor der Zahlungsaufforderung erfolgte ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Die RA-Kosten sowie die Gerichtsvollzieherkosten für diesen Antrag wurden auch geltend gemacht. Weitere Vollstreckungskosten wurden nicht geltend gemacht.

    Ich hatte einen solchen Fall bisher noch nicht und mir ist nun nicht klar, ob auch zwischendrin eine Zahlungsaufforderung gemacht werden kann und die Kosten hierfür mit im PfÜB aufgenommen werden können.

    Normalerweise ist es ja so, dass erst eine Zahlungsaufforderung erfolgt und anschließend ein ZV-Antrag. Wenn dies der Fall ist, wird nur einmal eine 0,3-Gebühr nach 3309 VV RVG abgerechnet.

    In dem Antrag wurden auch am Ende die Kosten für den PfÜB abgerechnet. Erfolgt hier keine Anrechnung?

    Sorry, dass ich so doof frage, aber irgendwie komme ich hier gerade nicht weiter.

    Kann mir jemand vielleicht auch einen Gerichtsentscheidung mitteilen, in die vorstehende Problematik erörtert wurde?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Dieser Hinweis im Link ist veraltet:
    Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG wird nicht nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet, weil die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG nicht im gerichtlichen, sondern im Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher entstanden ist (Hansens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 7 Rn. 163 bis 165).

    Im RVG ist jetzt geregelt, dass das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher ein gerichtliches Verfahren ist!!

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