Hallo,
in einer Zwangsvollstreckungssache wurde ein Antrag nach § 765a ZPO zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hatte der nicht anwaltlich vertretene Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Schuldner wurde aufgefordert die sofortige Beschwerde zu konkretisieren. Zwischenzeitlich ist der Schuldner verstorben, Erben sind nicht bekannt. Die Nachlassakte habe ich bereits eingesehen.
Nach § 239 ZPO dürfte das Verfahren derzeit unterbrochen sein. Habe ich nach 6 Monaten die Weglegung zu verfügen, da ich eine Nichtabhilfeentscheidung bislang nicht getroffen habe, oder habe ich die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorzulegen?
LG