Tod Schuldner Beschwerdeverfahren

  • Hallo,
    in einer Zwangsvollstreckungssache wurde ein Antrag nach § 765a ZPO zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hatte der nicht anwaltlich vertretene Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Schuldner wurde aufgefordert die sofortige Beschwerde zu konkretisieren. Zwischenzeitlich ist der Schuldner verstorben, Erben sind nicht bekannt. Die Nachlassakte habe ich bereits eingesehen.
    Nach § 239 ZPO dürfte das Verfahren derzeit unterbrochen sein. Habe ich nach 6 Monaten die Weglegung zu verfügen, da ich eine Nichtabhilfeentscheidung bislang nicht getroffen habe, oder habe ich die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorzulegen?

    LG

  • Was ist/war denn Gegenstand des Antrags und der Entscheidung nach 765a? Ev hat sich alles ja durch den Tod erledigt, zB bei alleinstehendem Schuldner und Räumungsschutz. Dann würde ich die Sache weglegen und gut...soll sich einer beschweren, der es für falsch hält.

    War der Schuldner bei dem der ZV zugrundeliegenden Titel anwaltlich vertreten?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was ist/war denn Gegenstand des Antrags und der Entscheidung nach 765a? Ev hat sich alles ja durch den Tod erledigt, zB bei alleinstehendem Schuldner und Räumungsschutz. Dann würde ich die Sache weglegen und gut...soll sich einer beschweren, der es für falsch hält.

    War der Schuldner bei dem der ZV zugrundeliegenden Titel anwaltlich vertreten?

    Guten Morgen,

    Interesse wird an dem Verfahren von den Beteiligten (Gläubiger, unbekannte Erben) zwar nicht gezeigt, das Problem dürfte sich jedoch nicht erledigt haben. Ursprünglich ging es um eine Freigabe von Pflegegeld, welches auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners überwiesen worden ist. Der Schuldner strebte die Freigabe des Pflegegeldes an. Es erfolgte zunächst eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Antrag des Schuldners wurde (meines Erachtens unzutreffend) als reiner Antrag nach § 765a ZPO ausgelegt und schlussendlich zurückgewiesen. Die Wirkung des Zurückweisungsbeschlusses wurde vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
    Das Verfahren habe ich nach Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Schuldner geerbt, woraufhin ich in die Prüfung (§ 850k ZPO) eingestiegen bin. Nach meiner Auffassung ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet, eine Nichtabhilfeentscheidung konnte jedoch wegen § 239 ZPO bislang nicht erfolgen.
    Da die Wirkung des ursprünglichen Zurückweisungsbeschlusses (einschließlich die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung) vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht worden ist, ist noch immer die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aktiv.

    Das Verfahren wurde nunmehr aber bereits seit 6 Monaten nicht betrieben (§ 7 Aktenordnung (NRW) )

  • Da hat dann wohl auch der Gläubiger ein Interesse, bzw sollte es haben, da er sonst kein Geld bekommt. Dann sollte es ihm auch obliegen, die Erben zu ermitteln. Will er das nicht, kann (soll) er freigeben. Oder ist das schon ein Fall für einen Nachlassverwalter/-pfleger? Mal einen Nachlass-Kollegen fragen.

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  • Da hat dann wohl auch der Gläubiger ein Interesse, bzw sollte es haben, da er sonst kein Geld bekommt. Dann sollte es ihm auch obliegen, die Erben zu ermitteln. Will er das nicht, kann (soll) er freigeben. Oder ist das schon ein Fall für einen Nachlassverwalter/-pfleger? Mal einen Nachlass-Kollegen fragen.

    Vielen Dank für den Hinweis mit dem Nachlasspfleger.
    Der Gläubiger hat kein Interesse an dem Geld. Er hatte bereits vor der Antragszurückweisung dem Antrag des Schuldners zugestimmt. Dennoch wurde damals der Antrag des Schuldners zurückgewiesen.

    Ich habe jetzt entdeckt, dass teilweise der Sohn des Schuldners im Antragsverfahren als Vertreter aufgetreten war, im Zurückweisungsbeschluss taucht er jedoch nicht mehr als Vertreter des Schuldners im Rubrum auf. Er hatte damals eine Vorsorgevollmachtskopie vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich bislang nicht zu Wort gemeldet, hier war ausschließlich der Schuldner persönlich tätig. Ich denke, ich schreibe den Sohn erst mal an. Dann schaue ich weiter :)


  • ...
    Der Gläubiger hat kein Interesse an dem Geld.
    ...

    Und warum erklärt er dann nicht einfach die Freigabe gegenüber dem Drittschuldner?? Dann ist für dich alles erledigt, Erbfolge juckt auch nicht mehr.

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