Guten Morgen, vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
Der Eigentümer überträgt sein Grundstück und gleichzeitig wird ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) für ihn bestellt.
Im Rahmen dieses Wohnungsrechts wird vereinbart, dass der Wohnungsberechtigte berechtigt ist, Gartenerzeugnisse und Früchte zu ziehen. Hiermit tue ich mich ein wenig schwer, die Fruchtziehung gehört nicht zum Inhalt eines Wohnungsrechts. Ein Nießbrauch wurde nicht bestellt, wäre wohl auch unzulässig, da der Berechtigte nicht alle Nutzungen ziehen darf, sondern nur die Früchte. Oder geht man einfach davon aus, dass die Fruchtziehung nur schuldrechtlich gewollt ist und lässt das entsprechend klarstellen.
Vielen Dank
Ron