Eine bereits im Grundbuch (genau gesagt in 290 GBern) eingetragene bpD, der in Abt. III 2 Rechte nachgehen, die aber noch den Rangrücktritt hinsichtlich der Erweiterung der bpD erklären sollen, soll im Inhalt geändert werden, (neu: Recht zum Betrieb eines Ferienparks mit Urlaubsunterkünften, mit diversen auslösenden Bedingungen u. Änderung des Höchstbetr. d. Wertersetzes).
Bisher: BpD mit REcht zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Ferienparks und dergleichen, Höchsbetrag 5.000.000,--
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