Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 BGB

  • Hat schon mal jemand die Verwaltungsbehörde zum Thema Wirtschaftlichkeit bei Vereinen beauftragt?
    An wen wendet man sich da genau?

  • Wenn Du nach wirtschaftlicher Verein + Anerkennung + Hessen googelst, dann kommt ein Treffer des RP Darmstadt zum Thema forstwirtschaftlicher Zusammenschluss und dort wird erwähnt, dass das RP die Vereinigung als wirtschaftlichen Verein anerkennen kann.

    Ansprechpartner wäre also wohl das Regierungspräsidium.

  • Lt. Staudinger (Staudinger/Günter Weick (2005) BGB § 44; über juris abrufbar) ist es für Hessen wie folgt geregelt:

    Hessen: in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung (§ 1 Nr 5 hess AGBGB v 18. 12. 1984, GVBl I 344);

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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