Nachlasspfleger Eintragungsgrundlage Abt I

  • A ist verstorben und aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von B zu 1/2 und unbekannten Erben zur anderen Hälfte (Teilerbschein). Es wurde ein Nachlasspfleger mit Verwaltungsbefugnis für "die unbekannten Erben" des A bestellt.

    B und Nachlasspfleger lassen ein Grundstück (eingetragener Eigentümer A) auf einen Dritten auf und bewilligen die Löschung einer Grundschuld, Genehmigung Nachlassgericht nebst Empfangnahme pp. liegt vor, UB usw. auch.

    Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung Abt. III ist gestellt:

    Ist Eintragungsgrundlage Abt. I nur die Auflassung oder auch Erbfolge und dann Az. Nachlassakte Teilerbschein und Nachlasspflegschaftsverfahren?

  • Grundlage der Eintragung ist die Auflassung. Der Rest ist (nur) der Nachweis der Berechtigung, diese Auflassung erklären zu können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das sehe ich etwas anders. Grundlage des Eigentumsübergangs ist nur die Auflassung, Grundlage der Eintragung hingegen m.E. auch der Nachweis der Erbenstellung des Verfügenden. Denn ohne diesen Erbnachweis könnte ich die Eintragung der Eigentumsänderung nicht vornehmen. Ich trage daher in Fällen, in denen die Erben (ohne Voreintragung) verfügen, auch den Erbschein bzw. das Testament (neben der Auflassung) mit ein.

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