Hallo,
Nachlassverwalter erklärt nachträgl. § 800 Unterwerfung und bewilligt und beantragt die Eintragung.
Vorlage der Bestallungsurkunde in Urschrift bzw. Ausfertigung - wie bei TV-Zeugnis, Demharter, § 137 RdNr. 5 - in Papierform sollte hier auch passieren, oder?
Daneben wird Antrag auf GB nebst Vorlage des Erbscheins durch ihn beantragt.
Ist die Nachlassverwaltung in etwa analog § 52 GBO dabei miteinzutragen oder muss der Antrag hierzu explizit gestellt werden?