Nachtr. § 800 Unterwerfung / GB - Nachlassverwalter

  • Hallo,

    Nachlassverwalter erklärt nachträgl. § 800 Unterwerfung und bewilligt und beantragt die Eintragung.

    Vorlage der Bestallungsurkunde in Urschrift bzw. Ausfertigung - wie bei TV-Zeugnis, Demharter, § 137 RdNr. 5 - in Papierform sollte hier auch passieren, oder?

    Daneben wird Antrag auf GB nebst Vorlage des Erbscheins durch ihn beantragt.

    Ist die Nachlassverwaltung in etwa analog § 52 GBO dabei miteinzutragen oder muss der Antrag hierzu explizit gestellt werden? :gruebel:

  • Nach allg. Ansicht hat der Nachlassverwalter die Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Nachlassverwaltung zu bewirken (s. Küpper im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1983 RN 2; Lohmann im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2015, § 1983 RN 2; Dobler im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1984 RNern 12, 13; Horn in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1983 RN 2; Klinck im jurisPK-BGB Band 5, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014, § 1983 RNern 4, 5). Lediglich die Frage, ob analog § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO auch das Nachlassgericht das Grundbuchamt um Eintragung ersuchen kann, ist umstritten (s. die Nachweise bei jurisPK/Klink § 1983 BGB RN 5, Fußnote 5).

    Eine Eintragung von Amts wegen ist -anders als beim TV-vermerk- nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Eintragung auf Antrag. Lohmann führt dazu BeckOK, § 1983 RN 2, aus: „Berechtigt und verpflichtet, den Eintragungsantrag zu stellen, ist gemäß § 13 Abs 1 S 2 GBO der Nachlassverwalter. Das Nachlassgericht kann ihn gemäß §§ 1985, 1915, 1837 zur Stellung des Antrags anhalten“

    Also würde ich den Nachlassverwalter dazu auffordern, den Antrag auf Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Nachlassverwaltung zu stellen.

    Gehe ich von der in Rz. 16 des Beschlusses des BayObLG vom 25.10.1995, 2Z BR 114/95, geäußerten Ansicht, wonach die Eintragung des TV-Vermerks im Grundbuch dem Zweck dient, einen gutgläubigen Erwerb durch Verfügung der Erben zu verhindern, und dem Umstand aus, dass dieser Zweck auch der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Nachlassverwaltung zugrunde liegt (s. MüKO/Küpper, § 1983 RN 2: …“weil sonst die sich aus § 1984 ergebende Verfügungsbeschränkung des Erben gutgläubigen Dritten gegenüber nicht wirksam wäre, §§ 892 Abs. 1 und 2, 893. (Vgl. die Vorschriften über die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks, § 52 GBO, der Insolvenzeröffnung, § 32 InsO, der Anordnung der Zwangsversteigerung, § 19 ZVG.)“, dann müsste -wie sie im Falle der Eintragung des TV-vermerks lt BayObLG verpflichtend wäre- der Nachlassverwalter auch die Voreintragung der Erben beantragen können.

    Bei Bewilligung durch einen Nachlassverwalter ist allerdings die Voreintragung des oder der Erben nicht erforderlich (s. BeckOK/Zeiser, § 40 GBO RN 27 mwN).

    Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB; RG, VI ZS., Urteil vom 06.12.1909, Rep. VI 215/09 = RGZ 72, 260).

    Wie hier zum Nachlasspfleger ausgeführt:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1056198
    müsste mithin auch der Nachlassverwalter die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklären können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (20. Februar 2016 um 13:03)

  • Danke für die Ausführungen!
    Hatte gehofft, dass man den GB-Antrag auch als Antrag auf Eintragung der Nachlassverwaltung auslegen darf.

    Ich werde ihn dann bzgl. dem Antrag persönlich anschreiben und die Bestallungsurkunde vorlegen lassen - und den Notar dabei außen vor lassen.

    Danke!

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